Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.05.2008 – VI ZR 69/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Mai 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

LugÜ Art. 5 Nr. 3

Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Me-

dikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, ü-

ber die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte

Klage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine ärztli-

che Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Ein-

willigung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen

Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07 - OLG Karlsruhe

LG Waldshut-Tiengen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Mai 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die

Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in

Freiburg i. Br. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar

2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-

richte für eine Arzthaftungsklage.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger begab sich am 27. Juli 2004 in ein

Kantonsspital in der Schweiz. Der beklagte Arzt diagnostizierte eine chronische

Hepatitiserkrankung und empfahl eine Therapie mit zwei Medikamenten. Diese

sollte sich der Kläger für sechs Monate bei wöchentlichen Kontrollen seines

Hausarztes selbst verabreichen, davon eines durch Injektion mit einer Spritze,

was im Rahmen einer Einweisung am 30. Juli 2004 auch einmalig im Kantons-

spital geschah. Ende November 2004 brach der Kläger die Therapie ab.

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Er behauptet, die Einnahme der Medikamente habe zu schweren Ne-

benwirkungen geführt, über die er vom Beklagten nicht aufgeklärt worden sei,

und verlangt deshalb - gestützt auf § 823 BGB - Schmerzensgeld und Scha-

densersatz.

Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil seine internationale Zu-

ständigkeit bejaht. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom

Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

zugelassenen Revision macht er weiterhin die Unzuständigkeit deutscher Ge-

richte geltend.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2007, 453) meint, die internatio-

nale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer

Übereinkommens. Der Erfolgsort liege in Deutschland, weil dort in das ge-

schützte Rechtsgut, nämlich Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, einge-

griffen worden sei, denn die Medikamenteneinnahme sei planmäßig über einen

längeren Zeitraum am Wohnsitz des Klägers erfolgt. Die Klage knüpfe nicht an

einen Vertrag an, da die schädigende Einnahme der Medikamente ohne Aufklä-

rung eine Körperverletzung darstelle. Art. 5 Nr. 3 sei auch dann anwendbar,

wenn deliktische Ansprüche mit vertraglichen konkurrierten, und werde nicht

von Art. 5 Nr. 1 verdrängt.

II.

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Die Revision hat keinen Erfolg. Die deutschen Gerichte sind international

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zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II

2658 ff., 3772; künftig: LugÜ), weil mit dem Rechtsstreit Ansprüche aus uner-

laubter Handlung geltend gemacht werden.

Das LugÜ ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat

des Klägers am 1. März 1995 und in der Schweiz als dem Wohnsitzstaat des

Beklagten am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1995 II 221). Es findet im

Streitfall gemäß Art. 54 b Abs. 2 a, 1. Fall LugÜ Anwendung.

Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ können Personen, die ihren Wohnsitz im Ho-

heitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten

dieses Staates verklagt werden. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates

sind gemäß Art. 3 LugÜ international zuständig, soweit das Übereinkommen

Ausnahmen regelt. Eine solche stellt Art. 5 Nr. 3 LugÜ dar, der bestimmt, dass

eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat,

in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte

Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,

oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Ver-

fahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis

eingetreten ist.

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1. Diese Vorschrift ist in der für den Streitfall maßgebenden Fassung des

LugÜ von den deutschen Gerichten auszulegen. Eine Auslegungszuständigkeit

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des Europäischen Gerichtshofs besteht nicht (EuGH, Gutachten vom 7. Februar

2006 - C-1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Dies stellt die Revision auch nicht in

Abrede.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gegenstand

des Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist.

a) Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Kläger seinen An-

spruch auf § 823 BGB stützt. Vielmehr sind die im LugÜ verwendeten Begriffe,

die nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Be-

deutung haben können, grundsätzlich autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteil

vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95 - Slg. 1997 I, 3767, Rn. 12 - Benincasa). Das

gilt nach der Rechtsprechung des EuGH zum nahezu wortgleichen Art. 5 Nr. 3

EuGVÜ auch für den Begriff "unerlaubte Handlung", der sich nicht als bloße

Verweisung auf das innerstaatliche Recht verstehen lässt. Indessen bezieht

sich hiernach der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen

eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an

einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen, wobei der Begriff

"Vertrag" ebenfalls autonom zu verstehen ist und eine freiwillig gegenüber einer

anderen Person eingegangene Verpflichtung meint (EuGH, Urteile vom

17. September 2002 - Rs. C-334/00 - Slg. 2002 I, 7357, Rn. 19 ff. - Tacconi;

vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481, Rn. 29 - Engler). Zustän-

digkeitsbegründende Tatsachen muss grundsätzlich der Kläger beibringen und

jedenfalls schlüssig behaupten (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95 -

aaO, Rn. 29 f.).

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b) Das ist im Streitfall geschehen. Der Kläger macht eine Schadenshaf-

tung geltend, denn er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen

eines Körperschadens, den er durch die ärztliche Behandlung des Beklagten

erlitten habe, weil die von diesem verordneten Medikamente zu starken Ne-

benwirkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Seine

Klage knüpft schon deshalb nicht an einen Vertrag an, weil er nicht vorträgt, ob

er einen Vertrag abgeschlossen hat und gegebenenfalls mit wem. Seine Klage

knüpft vielmehr an eine unerlaubte Handlung an, weil er dem Beklagten eine

Körperverletzung vorwirft (vgl. Lohse, Das Verhältnis von Vertrag und Delikt,

S. 214). Dabei moniert er eine unzureichende ärztliche Aufklärung, also den

Verstoß gegen eine Pflicht, die eine ärztliche Berufspflicht darstellt und entge-

gen der Auffassung der Revision nicht "immer auf vertraglicher Grundlage" be-

steht (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff. = VersR 2007, 995,

998; vom 10. Juli 1954 - VI ZR 45/54 - NJW 1956, 1106, 1107 und vom 17. Ap-

ril 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999 f.).

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c) Die Revision erkennt selbst, dass sich die Klage nicht auf Vertrag

stützt, meint aber, allein die bestehende Möglichkeit einer Anspruchskonkurrenz

begründe den Vorrang des Vertragsgerichtsstandes, auch wenn die Klage aus-

schließlich auf Delikt gestützt werde. Diese Auffassung findet indes in der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze (vgl. EuGH, Urtei-

le vom 27. September 1988, Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis;

vom 27. Oktober 1998, Rs. C-51/97 - Slg. 1998 I, 6511 ff. - Reunion; vom

17. September 2002, Rs. C-334/00 - aaO - Tacconi und vom 20. Januar 2005,

Rs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481 - Engler). Soweit die Revision aus den Schluss-

anträgen des Generalanwalts in der Rechtssache Kalfelis (Rs. 189/87 - Slg.

1988, 5565, 5573; zustimmend Lohse, aaO, S. 25 ff.; ähnlich OLG München

WM 1989, 602, 606) Gegenteiliges folgern will, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat nicht in diesem Sinn entschieden, sondern

den Deliktsgerichtsstand auch dann für gegeben erachtet, wenn konkurrierende

vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Das muss erst recht gelten,

wenn die Klage - wie im Streitfall - ausschließlich auf deliktische Ansprüche ge-

stützt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - IX ZR 366/03 - NJW-

RR 2005, 581, 584 m.w.N.).

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Die Revision sieht auch selbst, dass der Europäische Gerichtshof in der

Rechtssache Kalfelis von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsspaltung für An-

sprüche vertraglicher und außervertraglicher Art ausgegangen ist. Soweit sie

gleichwohl meint, dass hierdurch im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz

nur eine Annexkompetenz für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand des

Art. 5 Nr. 3 LugÜ verneint, aber nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genom-

men werde, ob Art. 5 Nr. 3 von Art. 5 Nr. 1 LugÜ verdrängt werde, kann dem

nicht gefolgt werden.

3. "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von

Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist vorliegend der Wohnort des Klägers.

a) Insoweit besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Handlungs- und

dem Erfolgsort (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02 - Slg. 2004

I, 6009, Rn. 16 - Kronhofer), doch kommt im Streitfall nur der Erfolgsort in Be-

tracht. Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschütz-

ten Rechtsguts eintritt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachtei-

ligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an

einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat.

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b) Bei einer Medikamententherapie, die in der Schweiz verordnet und

über die dort angeblich fehlerhaft aufgeklärt wurde, liegt der Erfolgsort in

Deutschland, wenn das Medikament - wie zwischen Arzt und Patient bespro-

chen - dort eingenommen wurde und die Nebenwirkungen dort auftraten (vgl.

Uhl, Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler und Luga-

no-Übereinkommens, S. 217 ff.; Sänger, Der Internist 1998, M 221, M 222;

Schlosser, RIW 1988, 987, 989; ähnlich für Diagnosefehler Bäune, Zeitschrift

für Orthopädie 2005, 12 ff.).

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Der Auffassung der Revision, bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungs-

pflicht sei Erfolgsort nicht der Ort, an dem die Gesundheitsschäden eingetreten

sind, sondern der Ort, an dem der Patient sich befand, als die Aufklärungspflicht

verletzt wurde, überzeugt nicht. Die Revision will sich darauf stützen, dass die

"Primärverletzung" in einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bzw. die

Entscheidungsfreiheit des Patienten zu sehen sei. Dabei verkennt sie jedoch,

dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ als Erfolgsort denjenigen Ort ansieht, an dem der Scha-

den (erstmals) eingetreten ist. Insoweit räumt auch die Revision ein, dass ein

die Haftung auslösender Schaden bei einer Verletzung der ärztlichen Aufklä-

rungspflicht erst dann eintritt, wenn die Behandlung zu einer Beeinträchtigung

der Gesundheit führt. Diese Betrachtungsweise entspricht sowohl Wortlaut und

Sinn des Art. 5 Nr. 3 LugÜ als auch der ständigen Rechtsprechung des erken-

nenden Senats (vgl. nur die Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff.,

aaO; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - aaO, jeweils m.w.N.).

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Der gelegentlich vertretenen Auffassung, wonach eine ärztliche Heilbe-

handlung ohne rechtfertigende Einwilligung in erster Linie eine Verletzung des

Persönlichkeitsrechts darstelle und deshalb auch ohne einen vom Arzt verur-

sachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung führe (vgl. OLG Jena, VersR

1998, 586, 588 m.w.N.; zur Problematik vgl. MünchKomm-BGB/Wagner,

4. Aufl., § 823 Rn. 662, 748, m.w.N.), vermag der erkennende Senat nicht zu

folgen. Diese Auffassung, die eine Haftung bereits aus der bloßen Verletzung

der Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt,

würde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die auch bei der gebotenen

Berücksichtigung der Interessen der Patienten nicht vertretbar wäre.

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Vielmehr ist eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung

des Patienten - die eine ausreichende Aufklärung voraussetzt - zwar rechtswid-

rig (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - aaO, m.w.N.), doch

führt sie zur Haftung des Arztes nur, wenn sie einen Gesundheitsschaden des

Patienten zur Folge hat. Maßgeblich für den Erfolgsort ist deshalb, an welchem

Ort der Gesundheitsschaden eintritt.

III.

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Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückgewiesen werden.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 O 36/06 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.02.2007 - 13 U 132/06 -