Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2008 – VIII ZB 104/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Hermanns,

Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. September

2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

1.964,61 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 25. Mai 2007 zugestellte Urteil

durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2007 Berufung eingelegt. Mit

anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2007, eingegangen bei Gericht am

selben Tag, haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig die Gewährung

von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Be-

klagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die

Berufung als unzulässig verworfen.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-

dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es

an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Fortbildung des

Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Be-

deutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisa-

tionsverschuldens bezüglich der Überwachung der von Rechtsanwalt K.

wahrzunehmenden Berufungsbegründungsfrist ist nach dem Vorbringen der

Beklagten nicht auszuschließen.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 152 C 1499/03 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.2007 - 6 S 187/07 -