Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 375/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe ,die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom

Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung in

Nr. 7 der Darlehensverträge, nach dem eigenen Vorbringen der

Beklagten eine Individualvereinbarung, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.203,03 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 16.11.2006 - 14 O 379/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 U 91/07 -