BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 375/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe ,die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung in
Nr. 7 der Darlehensverträge, nach dem eigenen Vorbringen der
Beklagten eine Individualvereinbarung, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.203,03 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 16.11.2006 - 14 O 379/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 U 91/07 -