Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 464/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. August 2007 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der

Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

37.843,64 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.04.2001 - 4 O 124/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 U 70/01 -