BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 464/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. August 2007 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
37.843,64 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.04.2001 - 4 O 124/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 U 70/01 -