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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 1 StR 196/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
Nachschlagewerk: nein
BGHSt:
nein
Veröffentlichung:
ja
__________________________
StGB § 27
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).
BGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 7. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-
lungnahme vom 9. April 2008 bemerkt der Senat:
1. Durch die Sicherstellung des Heroins, das aus der Türkei in die Nie-
derlande transportiert werden sollte, durch deutsche Ermittlungsbehörden, war
das Handeltreiben nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss
objektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empfängern der Lieferung
ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich – u.a. unter Einschaltung
des Angeklagten als potentiellen Kurier – weiterhin darum, in den Besitz des
Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von
Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52).
2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erklärte Bereitschaft, das He-
roin zu übernehmen und in die Niederlande zu bringen, sowie seine daraufhin
erfolgte Fahrt an den vereinbarten Übergabeort Beihilfe geleistet (§ 27 StGB).
Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger
zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der
Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein
konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374).
Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung
vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen
Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW
2008, 1460). Die Entscheidung bezog sich auf die Mitwirkung am (vom Bun-
deskriminalamt initiierten) Verbringen des Erlöses, der durch den Verkauf von
tatsächlich zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte.
Selbst für diese Fallgestaltung würde der Senat der dargelegten Rechtsansicht
nicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls in
der hier bestehenden Konstellation, bei der es den Beteiligten um Fortführung
und Abschluss des vorgesehenen Warenflusses ging, stellte das Verhalten des
Angeklagten schon nach der bisherigen, auch durch den Beschluss des Großen
Senats zum Begriff des Handeltreibens (BGHSt [GS] 50, 252) nicht in Frage
gestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit vollendete Hilfeleistung dar.
Nack Kolz Elf
Graf Sander