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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 1 StR 196/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 196/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

Nachschlagewerk: nein

BGHSt:

nein

Veröffentlichung:

ja

__________________________

StGB § 27

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).

BGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Deggendorf vom 7. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-

lungnahme vom 9. April 2008 bemerkt der Senat:

1. Durch die Sicherstellung des Heroins, das aus der Türkei in die Nie-

derlande transportiert werden sollte, durch deutsche Ermittlungsbehörden, war

das Handeltreiben nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss

objektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empfängern der Lieferung

ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich – u.a. unter Einschaltung

des Angeklagten als potentiellen Kurier – weiterhin darum, in den Besitz des

Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von

Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHR

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52).

2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erklärte Bereitschaft, das He-

roin zu übernehmen und in die Niederlande zu bringen, sowie seine daraufhin

erfolgte Fahrt an den vereinbarten Übergabeort Beihilfe geleistet (§ 27 StGB).

Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger

zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der

Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein

konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374).

Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung

vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen

Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW

2008, 1460). Die Entscheidung bezog sich auf die Mitwirkung am (vom Bun-

deskriminalamt initiierten) Verbringen des Erlöses, der durch den Verkauf von

tatsächlich zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte.

Selbst für diese Fallgestaltung würde der Senat der dargelegten Rechtsansicht

nicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls in

der hier bestehenden Konstellation, bei der es den Beteiligten um Fortführung

und Abschluss des vorgesehenen Warenflusses ging, stellte das Verhalten des

Angeklagten schon nach der bisherigen, auch durch den Beschluss des Großen

Senats zum Begriff des Handeltreibens (BGHSt [GS] 50, 252) nicht in Frage

gestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit vollendete Hilfeleistung dar.

Nack Kolz Elf

Graf Sander