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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 ARs 214/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 214/08 2 AR 108/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Az.: 19 Ju Js 2498/03 Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 2 AR 49/08 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Az.: 631 Kls 3/08 Landgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. Mai 2008 beschlossen:

Die Verbindung der Strafsachen (393) 19 Ju Js 2498/03 Ls (22/05)

des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Tiergarten und 631

Kls 3/08 des Landgerichts – Große Strafkammer – Hamburg wird

abgelehnt.

Gründe:

1

Beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten ist ein Verfahren

gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands

gegen Vollstreckungsbeamte rechtshängig. Beim Landgericht – Große Straf-

kammer – Hamburg ist ein Sicherungsverfahren gegen ihn rechtshängig; die

Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 16. April 2008 begonnen. Das Ju-

gendschöffengericht hält die Übernahme des bei ihm anhängigen Verfahrens

durch das Landgericht Hamburg aus prozessökonomischen Gründen für sinn-

voll und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Her-

beiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die

Entscheidung zuständig (§§ 112 Satz 1, 103 Abs. 1 und 2 JGG in Verbindung

mit §§ 3, 4 Abs. 2 StPO).

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom

29. April 2008 ausgeführt:

"Für eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landgericht Ham-

burg rechtshängigen Sicherungsverfahren besteht kein rechtfertigender

Grund. Die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende

und Erwachsene richtet sich nach den allgemeinen, im jugendgerichtli-

chen Verfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften über die Verfah-

rensverbindung (§§ 112 Satz 1, 103 JGG). Unabhängig davon, dass eine

Verbindung nach § 103 Abs. 1 JGG voraussetzt, dass sie nach §§ 2, 3

StPO zulässig ist, kommt die Verbindung von Strafsachen gegen Heran-

wachsende und Erwachsene darüber hinaus nur in Betracht, wenn es zur

Erforschung der Wahrheit oder aus anderen [wichtigen] Gründen gebo-

ten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung in der Regel

als unerwünscht gilt und reine Zweckmäßigkeitserwägungen keinen

wichtigen Grund abzugeben vermögen (Eisenberg in JGG 7. Auflage §

103 Rdn. 7, 10a).

Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der beiden Verfahren weder zur

Erforschung der Wahrheit erforderlich noch ist sonst ein anderer wichti-

ger Grund im Sinne des § 103 Abs. 1 JGG ersichtlich. Schon mit Blick

darauf, dass die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des

Landgerichts Hamburg bereits begonnen hat und im Fall der Verbindung

der beiden Verfahren nicht mehr die Große Strafkammer sondern die Ju-

gendkammer des Landgerichts Hamburg als erkennendes Gericht des

ersten Rechtszuges sachlich zuständig wäre (§§ 41 Abs. 1 Nr. 3, 103

Abs. 2 JGG) mit der Folge der Aussetzung des laufenden Hauptverfah-

rens, vermögen die von dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts

allein angeführten 'prozessökonomischen Gründe' eine Verbindung der

Verfahren in keiner Weise zu rechtfertigen.

Ein Fall der Verfahrensabgabe nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG liegt

hier nicht vor. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt nicht erst nach Er-

hebung der Anklage gewechselt, sondern wohnte bereits zum Zeitpunkt

der Anklageerhebung am 26. November 2004 in Hamburg (siehe Band II,

Blatt 94 d. A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt

nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten be-

reits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218)."

4

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt