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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 ARs 214/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Az.: 19 Ju Js 2498/03 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 2 AR 49/08 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 631 Kls 3/08 Landgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. Mai 2008 beschlossen:
Die Verbindung der Strafsachen (393) 19 Ju Js 2498/03 Ls (22/05)
des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Tiergarten und 631
Kls 3/08 des Landgerichts – Große Strafkammer – Hamburg wird
abgelehnt.
Gründe:
1
Beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten ist ein Verfahren
gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands
gegen Vollstreckungsbeamte rechtshängig. Beim Landgericht – Große Straf-
kammer – Hamburg ist ein Sicherungsverfahren gegen ihn rechtshängig; die
Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 16. April 2008 begonnen. Das Ju-
gendschöffengericht hält die Übernahme des bei ihm anhängigen Verfahrens
durch das Landgericht Hamburg aus prozessökonomischen Gründen für sinn-
voll und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Her-
beiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt.
2
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die
Entscheidung zuständig (§§ 112 Satz 1, 103 Abs. 1 und 2 JGG in Verbindung
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
29. April 2008 ausgeführt:
"Für eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landgericht Ham-
burg rechtshängigen Sicherungsverfahren besteht kein rechtfertigender
Grund. Die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende
und Erwachsene richtet sich nach den allgemeinen, im jugendgerichtli-
chen Verfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften über die Verfah-
rensverbindung (§§ 112 Satz 1, 103 JGG). Unabhängig davon, dass eine
Verbindung nach § 103 Abs. 1 JGG voraussetzt, dass sie nach §§ 2, 3
StPO zulässig ist, kommt die Verbindung von Strafsachen gegen Heran-
wachsende und Erwachsene darüber hinaus nur in Betracht, wenn es zur
Erforschung der Wahrheit oder aus anderen [wichtigen] Gründen gebo-
ten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung in der Regel
als unerwünscht gilt und reine Zweckmäßigkeitserwägungen keinen
wichtigen Grund abzugeben vermögen (Eisenberg in JGG 7. Auflage §
103 Rdn. 7, 10a).
Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der beiden Verfahren weder zur
Erforschung der Wahrheit erforderlich noch ist sonst ein anderer wichti-
ger Grund im Sinne des § 103 Abs. 1 JGG ersichtlich. Schon mit Blick
darauf, dass die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des
Landgerichts Hamburg bereits begonnen hat und im Fall der Verbindung
der beiden Verfahren nicht mehr die Große Strafkammer sondern die Ju-
gendkammer des Landgerichts Hamburg als erkennendes Gericht des
ersten Rechtszuges sachlich zuständig wäre (§§ 41 Abs. 1 Nr. 3, 103
Abs. 2 JGG) mit der Folge der Aussetzung des laufenden Hauptverfah-
rens, vermögen die von dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts
allein angeführten 'prozessökonomischen Gründe' eine Verbindung der
Verfahren in keiner Weise zu rechtfertigen.
Ein Fall der Verfahrensabgabe nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG liegt
hier nicht vor. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt nicht erst nach Er-
hebung der Anklage gewechselt, sondern wohnte bereits zum Zeitpunkt
der Anklageerhebung am 26. November 2004 in Hamburg (siehe Band II,
Blatt 94 d. A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt
nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten be-
reits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218)."
4
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt