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BGH Urteil vom 28.05.2008 – 2 StR 140/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

28. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 15. Oktober 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-

sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung in 364 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, de-

ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Voll-

streckung der Maßregel ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsan-

waltschaft rügt mit

ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten

Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Einwände werden im Wesentli-

chen gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erhoben. Das vom General-

bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der vielfach vorbe-

strafte Angeklagte eine intellektuelle Minderbegabung auf, die im Bereich des

Schwachsinns liegt. Von 1992 bis 2001 befand er sich aufgrund einer Verurtei-

lung unter anderem wegen Raubes und Körperverletzung im geschlossenen

Maßregelvollzug. Ab Juli 2001 lebte der Angeklagte - zunächst im Wege der

Vollzugslockerung, ab April 2002 aufgrund einer entsprechenden Weisung nach

bedingter Entlassung aus dem Maßregelvollzug - in einem offenen Heim für

psychisch behinderte und kranke Menschen. Dort zwang der Angeklagte spä-

testens ab Juni 2004 bis Juli 2006 durch Drohungen Mitpatienten, die er auf-

grund seiner vergleichsweise gut entwickelten sozialen Intelligenz als ihm psy-

chisch unterlegen erkannte, ihm kleinere Geldbeträge bis maximal 7 Euro, Kaf-

fee oder Zigaretten zu überlassen. Die ausgesprochenen Drohungen waren

überwiegend so harmlos, dass sie nur subjektiv von den Tatopfern vor dem Hin-

tergrund ihrer Erkrankung als empfindliches Übel angesehen wurden. Während

er einem Patienten gegenüber eine drohende Haltung einnahm, drohte er wei-

teren damit, anderen Personen von ihren Ängsten bzw. von ihrer Weigerung zu

erzählen, ihm Bargeld, Kaffee oder Zigaretten zu geben. Nachdem er wegen

dieser Straftaten aus dem offenen Heim entlassen worden war, befand er sich

knapp ein Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung, wo er sich „sehr kooperativ“

verhielt. Vom 12. Juli 2007 bis zur Urteilsverkündung am 15. Oktober 2007 war

er in einer psychiatrischen Klinik einstweilig untergebracht.

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2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Insbesondere halten die Erwägun-

gen des Landgerichts, mit denen es eine Aussetzung der Vollstreckung der Ge-

samtfreiheitsstrafe und der Maßregel begründet hat, rechtlicher Nachprüfung

stand. Dem Tatrichter steht bei den Aussetzungsentscheidungen nach § 56

StGB und nach § 67 b StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH

NStZ-RR 2007, 303, 304; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25 und § 67 b Rdn.

3). Diesen hat das Landgericht nicht überschritten. Es hat die Aussetzungsent-

scheidungen auf der Grundlage vertretbarer Erwägungen getroffen, die dem

sich aus § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden inneren Zusammenhang zwi-

schen der Straf- und Maßregelaussetzung gerecht werden (vgl. BGHR StGB §

67 b Abs. 1 Gesamtwürdigung 1).

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a) Die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist rechts-

fehlerfrei begründet. Das Landgericht hat sich zunächst bei der nach § 56

Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung ausreichend mit den einer positiven

Prognose widerstreitenden Faktoren auseinandergesetzt, in dem es auf der

Grundlage der Urteilsfeststellungen und seiner Ausführungen in der Strafzu-

messung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte „Wiederholungstäter

und Bewährungsversager“ ist. Es ist entgegen der Auffassung der Revision

nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Umstand als durch den

langen Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung im Jahre 1992 und der ab-

geurteilten, im Jahre 2004 beginnenden Tatserie relativiert gesehen hat. Die

Kammer hat insoweit ersichtlich lediglich auf die mit Zeitablauf nachlassende

warnende Wirkung der Verurteilung als solcher abgehoben und dabei nicht

übersehen, dass sich der Angeklagte in dem betreffenden Zeitraum neun Jahre

im geschlossenen Maßregelvollzug befunden hat. Dies zeigt die mehrfache Be-

zugnahme in den Urteilsgründen auf die exakten Zeiträume, während derer sich

der Angeklagte „auch außerhalb“ des geschlossenen Maßregelvollzugs über

längere Phasen strafrechtlich unauffällig verhalten hat.

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Anders als die Revision meint hat sich das Landgericht zur Begründung

der positiven Prognose auch nicht mit der formelhaften Feststellung begnügt,

der Angeklagte sei durch das vorliegende neue Verfahren und den Vollzug der

einstweiligen Unterbringung „tief beeindruckt“ und ihm sei die Konsequenz ei-

nes drohenden Widerrufs klar. Vielmehr hat es vor allem darauf abgestellt, dass

der Angeklagte nach seinem Aufenthalt im geschlossenen Maßregelvollzug an-

fangs fast drei Jahre in dem offenen Heim und danach bis zum Beginn des

Vollzugs der einstweiligen Unterbringung nahezu ein Jahr lang in der betreuten

Wohneinrichtung in Freiheit gelebt hat, ohne straffällig zu werden. Angesichts

dessen durfte das Landgericht ohne Überschreitung des ihm zugebilligten wei-

ten Beurteilungsspielraums die für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach §

56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Prognose bejahen.

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Darüber hinaus hat das Landgericht ohne Rechtsfehler „besondere Um-

stände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB angenommen, welche ebenfalls eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung begründen (vgl. zur

Berücksichtigungsfähigkeit dieser Umstände bei der Sozialprognose BGHR

StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9). Die Kammer durfte es als besonderen

Umstand werten, dass sich die maßgeblichen Lebensverhältnisse, aus denen

heraus der Angeklagte die Taten beging, grundlegend geändert haben. Das

Landgericht hat im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass der Angeklagte die

Tatserie nur begehen konnte, weil er in dem Heim ständigen Kontakt und unmit-

telbaren Zugang zu den Tatopfern hatte, die ihm nicht ausweichen konnten. Die

daran anknüpfende Annahme des Landgerichts, mit dem Verlassen des Hei-

mes und der Möglichkeit, unter davon abweichenden Gegebenheiten in der be-

treuten Wohneinrichtung zu leben, sei die besondere Lebenssituation entfallen,

welche die Straftaten ermöglichte, liegt nahe und ist nicht zu beanstanden. Das

Landgericht hat auch ersichtlich nicht übersehen, dass der Angeklagte in der

Vergangenheit nicht nur Straftaten gegenüber Mitbewohnern begangen hat.

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b) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonde-

rer Umstände bejaht, die nach § 67 b StGB Voraussetzung einer Aussetzung

der Vollstreckung der Maßregel sind, lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erken-

nen. Das sachverständig beratene Landgericht durfte es in diesem rechtlichen

Zusammenhang auch als besonderen Umstand werten, dass sich der Ange-

klagte in den letzten Jahren außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzuges

über längere Phasen, insbesondere in dem Jahr vor seiner einstweiligen Unter-

bringung, strafrechtlich unauffällig verhalten hat. Ebenso wenig ist die Annahme

rechtlich zu beanstanden, der Angeklagte verfüge mit der betreuten Wohnein-

richtung über einen geeigneten sozialen Empfangsraum, der in Verbindung mit

der Betreuung und Aufsicht durch die ihm bestellte Berufsbetreuerin und den

Bewährungshelfer die gebotene engmaschige Kontrolle ermögliche. Soweit die

Revision meint, diese Umstände könnten die bei dem Angeklagten erforderliche

Kontrolldichte nicht gewährleisten, weil ihm die neuen Lebensverhältnisse nicht

weniger, sondern mehr Gelegenheit zu weiteren Straftaten böten, kann ihr nicht

gefolgt werden. Dies wird von den Feststellungen des Landgerichts zu den un-

terschiedlichen Lebensumständen in der betreuten Wohneinrichtung, zu denen

es den Zeugen P. und die Zeugin C. gehört hat, und dem offenen

Heim, in dem es zu den Straftaten gekommen ist, nicht belegt. Dass - wie der

Generalbundesanwalt ergänzend hervorhebt - die Kammer die Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erforderlich gehal-

ten hat, weil er behinderungsbedingt „bei sich bietender Gelegenheit“ erneut

entsprechende Straftaten begehen werde, ist nach § 63 StGB Voraussetzung

für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als ein für die

Anordnung der Maßregel erforderlicher Umstand kann die

Gefährlichkeit des Täters aber nicht zugleich hinreichender Grund für die Ver-

sagung der Aussetzung des Vollzuges zur Bewährung sein, da sonst für eine

Aussetzung zugleich mit der Anordnung gemäß § 67 b StGB kein Anwen-

dungsbereich bliebe (siehe BGH RuP 2002, 192).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt