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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 164/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 24. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Mor-
des in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer
jugendgerichtlichen Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm Ar-
beitsstunden auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren
und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrens-
rüge Erfolg.
2
Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung
anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67
Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt wor-
den ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen
zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Er-
ziehungsberechtigter 2). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptverhand-
lungsprotokoll bewiesen.
3
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht aus-
nahmsweise davon auszugehen, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung be-
ruht. Daraus, dass die Mutter des die Tat bestreitenden Angeklagten eine Zeu-
genaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hatte,
lässt sich nicht schließen, dass sie ebenso wenig von der Möglichkeit des letz-
ten Wortes zu Gunsten ihres Sohnes Gebrauch gemacht hätte. Zeugnisverwei-
gerungsrecht des Angehörigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten
sind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar.
4
Der Verfahrensverstoß führt hier auch zur Aufhebung des Schuld-
spruchs. Der Senat kann angesichts der schwierigen Beweislage, die beson-
ders sorgfältiger Erörterungen bei der Beweiswürdigung, namentlich auch zum
Vorsatz bedurfte, nicht ausschließen, dass die Mutter des Angeklagten bei Er-
teilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluss auf
den Schuldspruch haben konnten.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt