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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 164/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 164/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 24. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Mor-

des in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer

jugendgerichtlichen Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm Ar-

beitsstunden auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren

und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrens-

rüge Erfolg.

2

Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung

anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67

Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt wor-

den ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen

zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Er-

ziehungsberechtigter 2). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptverhand-

lungsprotokoll bewiesen.

3

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht aus-

nahmsweise davon auszugehen, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung be-

ruht. Daraus, dass die Mutter des die Tat bestreitenden Angeklagten eine Zeu-

genaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hatte,

lässt sich nicht schließen, dass sie ebenso wenig von der Möglichkeit des letz-

ten Wortes zu Gunsten ihres Sohnes Gebrauch gemacht hätte. Zeugnisverwei-

gerungsrecht des Angehörigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten

sind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar.

4

Der Verfahrensverstoß führt hier auch zur Aufhebung des Schuld-

spruchs. Der Senat kann angesichts der schwierigen Beweislage, die beson-

ders sorgfältiger Erörterungen bei der Beweiswürdigung, namentlich auch zum

Vorsatz bedurfte, nicht ausschließen, dass die Mutter des Angeklagten bei Er-

teilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluss auf

den Schuldspruch haben konnten.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt