BGH Beschluss vom 28.05.2008 – IV ZR 276/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
Dr. Franke
am 28. Mai 2008
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen.
Streitwert: 217.964 €
Gründe
1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr
vor.
Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden,
dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig
handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflicht-
versicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten
Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen,
dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Frei-
stellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der
Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen
des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regress-
anspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistel-
lungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung
grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -