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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – IV ZR 276/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und

Dr. Franke

am 28. Mai 2008

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-

zuweisen.

Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen.

Streitwert: 217.964 €

Gründe

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1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr

vor.

Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden,

dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig

handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflicht-

versicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten

Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen,

dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Frei-

stellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der

Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen

des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regress-

anspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistel-

lungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung

grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -