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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 1 StR 189/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 189/08

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner

Stellungnahme vom 24. April 2008 bemerkt der Senat:

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht

habe einen Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung

des Rechtsanwalts M. aus dem Kosovo fehlerhaft abgelehnt,

ist unbegründet.

a) Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt worden, „dass der

Angeklagte nach Bekanntwerden der richterlichen Genehmi-

gung des Umgangsrechts mit dem Zeugen … fernmündlich

Kontakt aufnahm und seine Besorgnis darüber äußerte, dass

S. die Kinder willkürlich entführen, etwas passieren

könnte, woraufhin der benannte Zeuge dann in diesem Tele-

fonat gegenüber dem Angeklagten erklärte, S. könne

die Kinder nicht entführen, und auch versuchte, beruhigend

auf den Angeklagten einzuwirken“. Diese behaupteten Tatsa-

chen hat das Landgericht so behandelt, als wären sie wahr,

und deshalb den Beweisantrag abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2

7. Var. StPO). Dies wird von der Revision nicht bemängelt.

Im Übrigen hat das Landgericht ausgeführt: „Soweit allerdings

bewiesen werden soll, dass der Angeklagte nicht nur seine

Besorgnis äußerte, sondern auch tatsächlich besorgt war,

dass den Kindern etwas passieren könnte, wird der Beweisan-

trag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abge-

lehnt, weil der Zeuge in diesem Fall über einen Vorgang aus-

sagen soll, der sich im Inneren eines anderen Menschen ab-

gespielt hat“ (§ 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. StPO).

b) Diese von der Revision angegriffene Ablehnungsbegrün-

dung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu,

dass ein Zeuge nicht schon dann ein völlig ungeeignetes

Beweismittel ist, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen

benannt worden ist (vgl. BGH StV 1987, 236, 237). Grund

hierfür ist aber der Umstand, dass ein solcher Zeuge mögli-

cherweise äußere Umstände bekunden kann, die Schluss-

folgerungen auf innere Tatsachen zulassen (vgl. BGH StV

1984, 61). Eine derartige Möglichkeit war vorliegend jedoch

auszuschließen. Denn sämtliche vom Antragsteller in das

Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen hat die Kammer

- im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den beiden

genannten Entscheidungen zugrunde lagen - als wahr un-

terstellt. Dass der Zeuge darüber hinaus Wesentliches hätte

bekunden können, trägt die Revision nicht vor; insbesonde-

re ergibt sich dies nicht aus der von ihr mitgeteilten schriftli-

chen Erklärung des Zeugen vom 16. November 2007.

2. Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen

Hilfsbeweisantrag nicht ausgeschöpft und hierdurch § 244

Abs. 3 StPO verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

Wahl Boetticher Hebenstreit

Graf Sander