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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 1 StR 189/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner
Stellungnahme vom 24. April 2008 bemerkt der Senat:
1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht
habe einen Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung
des Rechtsanwalts M. aus dem Kosovo fehlerhaft abgelehnt,
ist unbegründet.
a) Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt worden, „dass der
Angeklagte nach Bekanntwerden der richterlichen Genehmi-
gung des Umgangsrechts mit dem Zeugen … fernmündlich
Kontakt aufnahm und seine Besorgnis darüber äußerte, dass
S. die Kinder willkürlich entführen, etwas passieren
könnte, woraufhin der benannte Zeuge dann in diesem Tele-
fonat gegenüber dem Angeklagten erklärte, S. könne
die Kinder nicht entführen, und auch versuchte, beruhigend
auf den Angeklagten einzuwirken“. Diese behaupteten Tatsa-
chen hat das Landgericht so behandelt, als wären sie wahr,
und deshalb den Beweisantrag abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2
7. Var. StPO). Dies wird von der Revision nicht bemängelt.
Im Übrigen hat das Landgericht ausgeführt: „Soweit allerdings
bewiesen werden soll, dass der Angeklagte nicht nur seine
Besorgnis äußerte, sondern auch tatsächlich besorgt war,
dass den Kindern etwas passieren könnte, wird der Beweisan-
trag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abge-
lehnt, weil der Zeuge in diesem Fall über einen Vorgang aus-
sagen soll, der sich im Inneren eines anderen Menschen ab-
gespielt hat“ (§ 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. StPO).
b) Diese von der Revision angegriffene Ablehnungsbegrün-
dung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu,
dass ein Zeuge nicht schon dann ein völlig ungeeignetes
Beweismittel ist, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen
benannt worden ist (vgl. BGH StV 1987, 236, 237). Grund
hierfür ist aber der Umstand, dass ein solcher Zeuge mögli-
cherweise äußere Umstände bekunden kann, die Schluss-
folgerungen auf innere Tatsachen zulassen (vgl. BGH StV
1984, 61). Eine derartige Möglichkeit war vorliegend jedoch
auszuschließen. Denn sämtliche vom Antragsteller in das
Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen hat die Kammer
- im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den beiden
genannten Entscheidungen zugrunde lagen - als wahr un-
terstellt. Dass der Zeuge darüber hinaus Wesentliches hätte
bekunden können, trägt die Revision nicht vor; insbesonde-
re ergibt sich dies nicht aus der von ihr mitgeteilten schriftli-
chen Erklärung des Zeugen vom 16. November 2007.
2. Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen
Hilfsbeweisantrag nicht ausgeschöpft und hierdurch § 244
Abs. 3 StPO verletzt, ist jedenfalls unbegründet.
Wahl Boetticher Hebenstreit
Graf Sander