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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 1 StR 228/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 228/08

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Soweit die Revision die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) er-

hoben hat, das Landgericht hätte Größe und Körpergewicht des

Angeklagten und der Geschädigten durch einen Sachverständigen

bestimmen lassen müssen, bemerkt der Senat in Ergänzung der

Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2008 Fol-

gendes: Der Angeklagte und die als Zeugin vernommene Ge-

schädigte waren in der Hauptverhandlung anwesend. Das Gericht

konnte sich daher von deren Größe und körperlicher Konstitution

unmittelbar ein Bild machen. Zu der von der Revision vermissten

Beweiserhebung drängte die Aufklärungspflicht somit nicht.

Wahl Boetticher Hebenstreit

Graf Sander