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BGH Urteil vom 29.05.2008 – 3 StR 105/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Aus-
wärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers
vom 14. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zur Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr (Einzelstrafen: Dreimal sechs Monate und acht Monate)
"mit Strafaussetzung zur Bewährung" verurteilt. Die zu Ungunsten des Ange-
klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechts-
folgenausspruch beschränkt und macht materiellrechtliche Fehler geltend. Das
vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Land-
gericht der Zumessung der Einzelstrafen einen rechtlich unzutreffenden Straf-
rahmen zu Grunde gelegt hat.
3
Die vom Landgericht in allen Fällen vorgenommene weitere Milderung
des - im Ergebnis rechtsfehlerfrei angewendeten - Strafrahmens des minder
schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(§ 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG) auf der Grundlage von § 31 BtMG ist nicht mit
dem Gesetz vereinbar. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Strafkammer
das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht hat. Indessen hat
sie den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG nicht - wie es § 31 BtMG vorschreibt
- nach § 49 Abs. 2 StGB nur im Mindestmaß gemildert, sondern auch die ange-
drohte Höchststrafe auf drei Jahre und neun Monate herabgesetzt und daher
der Sache nach insoweit § 49 Abs. 1 StGB angewendet. Der Senat kann ange-
sichts der milden Strafen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich
zutreffender Bestimmung der Strafobergrenze zu höheren Einzelfreiheitsstrafen
gelangt wäre.
4
Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstra-
fe zur Folge. Daher kann auch die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung
keinen Bestand haben.
RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Miebach Becker
RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Hubert