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BGH Urteil vom 29.05.2008 – 3 StR 105/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 105/08

URTEIL

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

der Richter am Bundesgerichtshof

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Aus-

wärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers

vom 14. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zur Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr (Einzelstrafen: Dreimal sechs Monate und acht Monate)

"mit Strafaussetzung zur Bewährung" verurteilt. Die zu Ungunsten des Ange-

klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechts-

folgenausspruch beschränkt und macht materiellrechtliche Fehler geltend. Das

vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Land-

gericht der Zumessung der Einzelstrafen einen rechtlich unzutreffenden Straf-

rahmen zu Grunde gelegt hat.

3

Die vom Landgericht in allen Fällen vorgenommene weitere Milderung

des - im Ergebnis rechtsfehlerfrei angewendeten - Strafrahmens des minder

schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

(§ 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG) auf der Grundlage von § 31 BtMG ist nicht mit

dem Gesetz vereinbar. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Strafkammer

das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht hat. Indessen hat

sie den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG nicht - wie es § 31 BtMG vorschreibt

- nach § 49 Abs. 2 StGB nur im Mindestmaß gemildert, sondern auch die ange-

drohte Höchststrafe auf drei Jahre und neun Monate herabgesetzt und daher

der Sache nach insoweit § 49 Abs. 1 StGB angewendet. Der Senat kann ange-

sichts der milden Strafen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich

zutreffender Bestimmung der Strafobergrenze zu höheren Einzelfreiheitsstrafen

gelangt wäre.

4

Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstra-

fe zur Folge. Daher kann auch die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung

keinen Bestand haben.

RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Miebach Becker

RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Hubert