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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 4 StR 145/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den An- geklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann