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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 4 StR 184/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 184/08

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2007 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass in den Fällen 2 und 3 die tateinheitli- che Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh- lenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann