Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 4 StR 46/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 46/08

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2008 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 10. September 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff GVG erhobe-

nen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat:

Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch

dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Ge-

setz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum ent-

fernt werden (BGHSt 24, 329, 330; 18, 179, 180). Die von der

Revision beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden (Ent-

fernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal, Verbot der wei-

teren Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch

trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne

des § 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich – wie auch die

Revision im Ansatz zutreffend geltend macht – den Grundsatz

der Öffentlichkeit berühren (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238

Rn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238

Rn. 21; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 238 Rn. 13; a.A.

Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rn. 7). Die Verteidigung wä-

re daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzen-

den zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts

nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies unter-

lassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben

(st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 238 Rn. 22 m.N.).

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann