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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 4 StR 46/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 10. September 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff GVG erhobe-
nen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat:
Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch
dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Ge-
setz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum ent-
fernt werden (BGHSt 24, 329, 330; 18, 179, 180). Die von der
Revision beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden (Ent-
fernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal, Verbot der wei-
teren Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch
trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne
des § 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich – wie auch die
Revision im Ansatz zutreffend geltend macht – den Grundsatz
der Öffentlichkeit berühren (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238
Rn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238
Rn. 21; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 238 Rn. 13; a.A.
Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rn. 7). Die Verteidigung wä-
re daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzen-
den zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts
nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies unter-
lassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben
(st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 238 Rn. 22 m.N.).
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann