BGH Beschluss vom 29.05.2008 – III ZA 9/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revisi-
on geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall,
weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 € unterlegen ist.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -