Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2008 – III ZA 9/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revisi-

on geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall,

weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 € unterlegen ist.

Schlick Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -