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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 146/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO) ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG nicht substantiiert dargelegt wird.

1. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren lediglich geltend gemacht,

Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern

die Befriedigung "einfacher kreatürlicher Rachegelüste". Der Ehemann der als

Strohfrau vorgeschobenen Gläubigerin wisse genau, dass er mit dem Insol-

venzantrag nichts erreichen könne, weil kein verwertbares Vermögen vorhan-

den sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Schuldner nunmehr vor, dem

Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene,

seine Vermögensverhältnisse auszuforschen und pfändbare Gegenstände zu

ermitteln.

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2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht

ersichtlich.

Zur Frage eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der

Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren

unterschiedlich vorgetragen. Das Landgericht konnte - zumal der Schuldner die

von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet hat - zu dem erstmals

im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung

nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG

nicht in Betracht.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.02.2007 - 43 IN 1181/06 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.07.2007 - 23 T 420/07 -