Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 146/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO) ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG nicht substantiiert dargelegt wird.
1. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren lediglich geltend gemacht,
Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern
die Befriedigung "einfacher kreatürlicher Rachegelüste". Der Ehemann der als
Strohfrau vorgeschobenen Gläubigerin wisse genau, dass er mit dem Insol-
venzantrag nichts erreichen könne, weil kein verwertbares Vermögen vorhan-
den sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Schuldner nunmehr vor, dem
Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene,
seine Vermögensverhältnisse auszuforschen und pfändbare Gegenstände zu
ermitteln.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht
ersichtlich.
Zur Frage eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der
Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
unterschiedlich vorgetragen. Das Landgericht konnte - zumal der Schuldner die
von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet hat - zu dem erstmals
im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung
nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
nicht in Betracht.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.02.2007 - 43 IN 1181/06 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.07.2007 - 23 T 420/07 -