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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 222/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Verden vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Aufnahme und

Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Gegenstandswert: 5.000 €.

Gründe

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung des behaupte-

ten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG).

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a) Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, auf den Vor-

trag der Schuldnerin in ihrer Beschwerde nicht eingegangen zu sein. Ob diese

Rüge zutrifft, kann nur in Kenntnis des Beschwerdevorbringens beurteilt wer-

den. Die Rechtsbeschwerde lässt jedoch nicht erkennen, was die Schuldnerin

mit ihrer Beschwerde im Einzelnen geltend gemacht hat.

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b) Wie im übrigen eine kursorische Prüfung ergibt, hat sich das Be-

schwerdegericht, das wegen des weitgehend unveränderten neuen Schulden-

bereinigungsplans auf seine Begründung in dem vorausgegangenen Be-

schwerdeverfahren ergänzend Bezug nehmen durfte, mit dem zentralen Argu-

ment der Schuldnerin auseinandergesetzt, die Beteiligte zu 1 könne mangels

eines Sicherungsrechts nicht verlangen, ebenso wie zwei andere gesicherte

Gläubiger behandelt zu werden. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt,

dass die Verwertung einer Sicherheit zugunsten einzelner Gläubiger für die Be-

urteilung der Frage, ob die Beteiligte zu 1 angemessen beteiligt wurde, nichts

ändere. Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

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2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbe-

schwerde nach der formell rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

auch infolge prozessualer Überholung unzulässig geworden ist (vgl. Münch-

Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 36).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Walsrode, Entscheidung vom 25.06.2007 - 11 IK 126/06 -

LG Verden, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 T 306/07 -