BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZR 3/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
86.919,62 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 545 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün-
den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f).
Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angeführten Schrei-
ben vom 5. Juli 2000 und vom 20. Juli 2000 nicht übersehen. Dies ergibt sich
bereits aus den tatbestandlichen Angaben im Berufungsurteil, das beide
Schreiben ausdrücklich anführt. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die
bewertungsrelevanten Umstände beachtet, es hat diese lediglich anders ge-
wichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. Hierin
liegt kein Verfahrensgrundrechtsverstoß.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 7 O 288/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2004 - 12 U 54/04 -