Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZR 50/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

21. Januar 2005, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2005,

wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

38.082,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Würdigung das

Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche Abtretungser-

klärung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfra-

gen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich.

3

Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsver-

stoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von

Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen

unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsfä-

higen Ersatzansprüche zu (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1982 - VIII ZR 42/81,

ZIP 1982, 856, 857 f).

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 U 162/04 -