BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZR 50/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
21. Januar 2005, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2005,
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
38.082,60 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Würdigung das
Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche Abtretungser-
klärung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfra-
gen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsver-
stoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von
Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen
unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsfä-
higen Ersatzansprüche zu (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1982 - VIII ZR 42/81,
ZIP 1982, 856, 857 f).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 U 162/04 -