Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2008 – V ZR 186/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

22. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

86.822 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind die gesetzlichen Erben der am 15. Dezember 2002 ver-

storbenen B. S. . Die Erblasserin war die Mutter des Klägers und der

bereits im Oktober 2002 vorverstorbenen H. B. , die zwei Kinder, die

Beklagten, hinterlassen hat. Der Kläger verlangt von den Beklagten einen hälftigen

Ausgleich für die Wertsteigerung, die das Grundstück der Erblasserin durch die

Errichtung eines Neubaus im Jahr 1974 erfahren hat. Hierzu hat er vorgetragen,

die Wertsteigerung sei auf ihn zurückzuführen. Die Bebauung sei in der berechtig-

ten Erwartung erfolgt, er werde nach dem Tod der Mutter Alleineigentümer wer-

den. Die Beklagten haben dies in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung

erhoben.

2

Die auf Zahlung von 86.822 € gerichtete und am 12. April 2006 bei Gericht

eingegangene Klage ist den Beklagten am 28. Juni 2006 bzw. am 7. Juli 2006 zu-

gestellt worden. Sie ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beru-

fungsgericht ist der Auffassung, der Zahlungsanspruch sei verjährt. Die Revision

hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-

sungsbeschwerde.

4

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 544

Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den An-

spruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Beweis ge-

stelltes Vorbringen übergangen hat. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet,

er habe nicht nur mit seiner Schwester, sondern auch mit seine Mutter, der Grund-

stückseigentümerin, die Frage eines Bauens auf fremdem Grund erörtert. Eine

Teilung des Grundstücks habe man aber gleichwohl im Hinblick darauf für ent-

behrlich gehalten, dass der Kläger nach dem Tode der Mutter „ohnehin“ Alleinei-

gentümer des Grundstücks durch Übertragung des Erbteils der Schwester werden

sollte. Damit befasst sich das Berufungsgericht nicht. Zwar ist in der Regel davon

auszugehen, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen

und in Erwägung gezogen hat, weil die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vor-

bringen ausdrücklich zu bescheiden (Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Die

Beschwerde zeigt jedoch Umstände auf, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass

das Berufungsgericht seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach-

gekommen ist.

5

Das Berufungsgericht meint, der in Rede stehende Bereicherungsanspruch

sei mit der Folge der Verjährung bereits im Jahr 1974, spätestens aber mit dem

Ableben der Schwester im Jahr 2002 entstanden. Hierzu geht es der Sache nach

(zutreffend) davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der be-

gründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsan-

spruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur

BGHZ 35, 356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Sein

auf dieser Grundlage gezogener Schluss, der Kläger habe nicht begründet davon

ausgehen können, er werde nach dem Tode der Mutter Alleineigentümer des

Grundstücks, weil nur eine Vereinbarung zwischen den Kindern vorliege, ist nur

verständlich, wenn es das Klagevorbringen – wonach auch die Mutter zum Aus-

druck gebracht habe, dass späteres Alleineigentum des Klägers ihrem Willen ent-

spreche – entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen

hat. Die unter Beweis gestellten Äußerungen können nur so verstanden werden,

dass die Mutter jedenfalls bei normalem Verlauf der Dinge keine der Erwartung

des Klägers entgegen stehenden Verfügungen treffen würde. Dann aber wurde

bei dem Kläger durch die Äußerungen von Mutter und Schwester die begründete

Erwartung geweckt, ihm würden als späterem Alleineigentümer die behaupteten

baulichen Investitionen dauerhaft zugute kommen.

6

2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Die

Erwartung des Klägers hat sich nicht schon vor dem Tode der Mutter zerschlagen.

Dass sich die Mutter nicht mehr an die Abrede der Beteiligten gebunden gefühlt

hat, ist nicht ersichtlich. Mit dem Ableben der Schwester stand noch nicht fest,

dass der Kläger nach dem Tode der Mutter nicht mehr Alleineigentümer des

Grundstücks werden würde. Miterben sind die Beklagten am 15. Dezember 2002

geworden. Wann sie erstmals deutlich gemacht haben, dass sie nicht von der

Möglichkeit Gebrauch machen wollten, dem Kläger Alleineigentum an dem Grund-

stück zu verschaffen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für das Verfah-

ren der Nichtzulassungsbeschwerde kann damit nicht ausgeschlossen werden,

dass die Beklagten den Erwartungen des Klägers frühestens im Jahr 2003 entge-

gen getreten sind und damit der geltend gemachte Anspruch erst zu diesem Zeit-

punkt entstanden ist (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f.). In diesem Fall wäre der

Anspruch bei der Klageerhebung im Jahr 2006 noch nicht verjährt gewesen

(§§ 195, 199 BGB). Auf die übergangene und in das Wissen von Zeugen gestellte

Behauptung des Klägers kommt es danach an.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 -

OLG München, Entscheidung vom 22.10.2007 - 17 U 2871/07 -