BGH Beschluss vom 29.05.2008 – V ZR 186/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. Oktober 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
86.822 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind die gesetzlichen Erben der am 15. Dezember 2002 ver-
storbenen B. S. . Die Erblasserin war die Mutter des Klägers und der
bereits im Oktober 2002 vorverstorbenen H. B. , die zwei Kinder, die
Beklagten, hinterlassen hat. Der Kläger verlangt von den Beklagten einen hälftigen
Ausgleich für die Wertsteigerung, die das Grundstück der Erblasserin durch die
Errichtung eines Neubaus im Jahr 1974 erfahren hat. Hierzu hat er vorgetragen,
die Wertsteigerung sei auf ihn zurückzuführen. Die Bebauung sei in der berechtig-
ten Erwartung erfolgt, er werde nach dem Tod der Mutter Alleineigentümer wer-
den. Die Beklagten haben dies in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung
erhoben.
Die auf Zahlung von 86.822 € gerichtete und am 12. April 2006 bei Gericht
eingegangene Klage ist den Beklagten am 28. Juni 2006 bzw. am 7. Juli 2006 zu-
gestellt worden. Sie ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beru-
fungsgericht ist der Auffassung, der Zahlungsanspruch sei verjährt. Die Revision
hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 544
Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den An-
spruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
1. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Beweis ge-
stelltes Vorbringen übergangen hat. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet,
er habe nicht nur mit seiner Schwester, sondern auch mit seine Mutter, der Grund-
stückseigentümerin, die Frage eines Bauens auf fremdem Grund erörtert. Eine
Teilung des Grundstücks habe man aber gleichwohl im Hinblick darauf für ent-
behrlich gehalten, dass der Kläger nach dem Tode der Mutter „ohnehin“ Alleinei-
gentümer des Grundstücks durch Übertragung des Erbteils der Schwester werden
sollte. Damit befasst sich das Berufungsgericht nicht. Zwar ist in der Regel davon
auszugehen, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat, weil die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vor-
bringen ausdrücklich zu bescheiden (Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Die
Beschwerde zeigt jedoch Umstände auf, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass
das Berufungsgericht seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach-
gekommen ist.
Das Berufungsgericht meint, der in Rede stehende Bereicherungsanspruch
sei mit der Folge der Verjährung bereits im Jahr 1974, spätestens aber mit dem
Ableben der Schwester im Jahr 2002 entstanden. Hierzu geht es der Sache nach
(zutreffend) davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der be-
gründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsan-
spruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur
BGHZ 35, 356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Sein
auf dieser Grundlage gezogener Schluss, der Kläger habe nicht begründet davon
ausgehen können, er werde nach dem Tode der Mutter Alleineigentümer des
Grundstücks, weil nur eine Vereinbarung zwischen den Kindern vorliege, ist nur
verständlich, wenn es das Klagevorbringen – wonach auch die Mutter zum Aus-
druck gebracht habe, dass späteres Alleineigentum des Klägers ihrem Willen ent-
spreche – entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen
hat. Die unter Beweis gestellten Äußerungen können nur so verstanden werden,
dass die Mutter jedenfalls bei normalem Verlauf der Dinge keine der Erwartung
des Klägers entgegen stehenden Verfügungen treffen würde. Dann aber wurde
bei dem Kläger durch die Äußerungen von Mutter und Schwester die begründete
Erwartung geweckt, ihm würden als späterem Alleineigentümer die behaupteten
baulichen Investitionen dauerhaft zugute kommen.
2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Die
Erwartung des Klägers hat sich nicht schon vor dem Tode der Mutter zerschlagen.
Dass sich die Mutter nicht mehr an die Abrede der Beteiligten gebunden gefühlt
hat, ist nicht ersichtlich. Mit dem Ableben der Schwester stand noch nicht fest,
dass der Kläger nach dem Tode der Mutter nicht mehr Alleineigentümer des
Grundstücks werden würde. Miterben sind die Beklagten am 15. Dezember 2002
geworden. Wann sie erstmals deutlich gemacht haben, dass sie nicht von der
Möglichkeit Gebrauch machen wollten, dem Kläger Alleineigentum an dem Grund-
stück zu verschaffen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für das Verfah-
ren der Nichtzulassungsbeschwerde kann damit nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beklagten den Erwartungen des Klägers frühestens im Jahr 2003 entge-
gen getreten sind und damit der geltend gemachte Anspruch erst zu diesem Zeit-
punkt entstanden ist (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f.). In diesem Fall wäre der
Anspruch bei der Klageerhebung im Jahr 2006 noch nicht verjährt gewesen
Behauptung des Klägers kommt es danach an.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 -
OLG München, Entscheidung vom 22.10.2007 - 17 U 2871/07 -