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BGH Beschluss vom 30.05.2008 – 2 StR 126/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 126/08

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht we-

gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt wor-

den ist, beschwert ihn nicht.

2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der

Revisionsführer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizei-

lich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt