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BGH Beschluss vom 30.05.2008 – 2 StR 126/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht we-
gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt wor-
den ist, beschwert ihn nicht.
2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der
Revisionsführer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizei-
lich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt