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BGH Beschluss vom 30.05.2008 – 2 StR 174/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 174/08
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 16. November 2007, soweit es sie betrifft, im
Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten J. unter Freisprechung im Übrigen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt; zudem hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 94.500 € angeordnet. Den Angeklagten B. hat das Landgericht
unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es gegen
ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 88.500 € angeordnet. Hinsichtlich
des Wertersatzverfalls hat es eine abgestufte gesamtschuldnerische Haftung
vorgesehen.
2
Die Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung mit jeweils auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte J. rügt
darüber hinaus auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
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Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Allerdings hat das Landgericht mit Recht auch den im Fall 7 der Urteils-
gründe erzielten Erlös in die Verfallsanordnung einbezogen. Beim Erlangen im
Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB handelt es sich um einen tatsächli-
chen Vorgang. Erlangt ist - unabhängig von der Wirksamkeit des zu Grunde
liegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts - schon dann "etwas", wenn dem
Täter aus der Tat in irgendeiner Phase des Tatablaufs auf irgendeine Weise
unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugute kommt (BGHSt 51, 65, 68;
BGH NStZ 1994, 123, 124; 2004, 440 m.w.N.). Mit dem Erhalt des Geldes, mit
dessen Besitz, hatten die Angeklagten, sofern sie nicht überhaupt Eigentümer
geworden sind, jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit, darüber zu verfügen.
Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar (vgl.
BGHSt 36, 251, 254), den die Angeklagten unmittelbar aus der Tat erlangt hat-
ten. Anders als in den von der Revision des Angeklagten J. für ihre gegentei-
lige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen (BGH BGHR StGB
§ 73 Anspruch 3; NStZ 2004, 554) ist hier das von den Strafverfolgungsbehör-
den zur Verfügung gestellte Kaufgeld nicht sichergestellt worden.
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Das Landgericht hat jedoch die Höhe des Geldbetrages nicht nachvoll-
ziehbar begründet. Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten von ei-
nem (Mindest-)Verkaufspreis von 30 € pro Gramm Kokain aus (UA 83). Nach
ihren Feststellungen handelte der Angeklagte J. mit insgesamt rund 1.150 g
Kokain, der Angeklagte B. mit insgesamt ca. 950 g Kokain. Multipliziert man
die jeweilige Rauschgiftmenge mit dem von der Strafkammer angenommenen
Verkaufspreis, ergeben sich wesentlich geringere Bruttoverfallsbeträge. Im Fall
9 der Urteilsgründe, der ein Geschäft mit etwa 2 kg Kokain betraf, erzielten die
Angeklagten keinen Erlös. Denn die Betäubungsmittel wurden insgesamt si-
chergestellt, nachdem sie teilweise an einen Dritten verkauft worden waren, der
wegen eigener Festnahme nicht in der Lage war, ihnen den Kaufpreis zu ent-
richten. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutref-
fend hingewiesen. Aus den bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich auch
nicht, dass die Forderung aus dem Drogengeschäft werthaltig gewesen wäre
(vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199).
6
Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung der Höhe des
Wertersatzverfalls nachvollziehbar darzulegen und auch die Härtevorschrift des
§ 73c StGB erkennbar in seine Überlegungen einzubeziehen haben.
7
Wegen einer Zurechnung der erlangten Vermögensvorteile nach den
Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB verweist der Senat auf
die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH
NStZ 2003, 198 f.; NStZ-RR 1997, 262; 2007, 121; Beschl. vom 10. Januar
2008 - 5 StR 365/07).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt