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BGH Beschluss vom 30.05.2008 – 2 StR 174/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 174/08
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 16. November 2007, soweit es ihn betrifft,
a) in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im
Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last,
b) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt;
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zudem hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 72.900 € an-
geordnet und insoweit auf eine gesamtschuldnerische Haftung mit zwei Mitan-
geklagten erkannt.
Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisi-
on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall 9 der Urteilsgründe war der Angeklagte im Übrigen freizuspre-
chen.
Mit der Anklageschrift vom 24. Juni 2007 und dem Eröffnungsbeschluss
vom 23. August 2007 war dem Angeklagten in den Fällen 14 und 15 der Ankla-
ge zur Last gelegt worden, durch zwei rechtlich selbständige Handlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Das Landgericht hat diese
Anklagepunkte als eine einheitliche Tat gewertet und den Angeklagten auch
insoweit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dies bezog sich jedoch nur auf
seine Beteiligung an dem dem Fall 14 der Anklage zugrunde liegenden Sach-
verhalt; in Übereinstimmung mit ihren Feststellungen weist die Strafkammer in
der rechtlichen Würdigung darauf hin, dass der Angeklagte an dem weiteren
Geschehen - Fall 15 der Anklage - nicht mehr beteiligt war (UA 70). Bei dieser
Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvor-
wurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht er-
schöpft ist (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH NJW 1992, 989; 991; bei Kusch
NStZ 1993, 29 [Nr. 16]; Beschl. vom 20. Juni 2007 – 2 StR 181/07; Meyer-
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Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge
aus § 467 Abs. 1 StPO nach.
2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 72.900 € hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar
begründet. Es ist "zu … Gunsten" des Angeklagten von einem (Min-
dest-)Verkaufspreis von 27 € pro Gramm Kokain ausgegangen. Der Angeklagte
war in den Fällen 6, 7 und 8 der Urteilsgründe an den Betäubungsmittelge-
schäften der Mitangeklagten J. und B. beteiligt; die festgestellte Menge an
von ihm eingeführtem Kokain beläuft sich auf 671,97 Gramm. Bei einer Multipli-
kation mit dem von der Strafkammer unterstellten Verkaufspreis pro Gramm
ergibt dies einen Erlös in Höhe von 18.143,19 €. Im Fall 9, der die Einfuhr und
Lieferung von 2 kg Kokain betraf, erzielte die Tätergruppe um den Angeklagten
keinen Erlös, da das Rauschgift vor der Bezahlung an den Mitangeklagten
B. sichergestellt wurde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift zutreffend hingewiesen. Aus den bisher getroffenen Feststellungen
ergibt sich auch nicht, dass die Forderung aus dem Drogengeschäft werthaltig
gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199).
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Darüber hinaus begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Straf-
kammer ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, der Angeklagte ha-
be den gesamten Erlös aus den drei Betäubungsmittelgeschäften gemäß den
§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB - unmittelbar - erlangt. Erlangt ist ein
Vermögensvorteil
dann,
wenn
der
Tatbeteiligte
die
faktische
(Mit-)Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ 2003,
198 f.; NStZ-RR 2007, 121; Beschl. vom 6. Februar 2008 - 2 StR 442/07; Fi-
scher StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 16). Dies hat das Landgericht in Bezug auf den
Gesamterlös der genannten Betäubungsmittelgeschäfte nicht festgestellt. Die-
ser Schluss ist nach den getroffenen Feststellungen auch nicht offensichtlich.
Danach war der Angeklagte nur für den Transport der Drogen von den Nieder-
landen nach Deutschland zuständig. Daraus allein kann nicht geschlossen wer-
den, dass der Angeklagte selbst die später von den Haupttätern des Handel-
treibens erzielten Erlöse auch nur zu seiner Mitverfügungsgewalt erhalten hat
(vgl. zu den Kurierfällen BGHSt 36, 251; 51, 65, 68; BGH NStZ 2004, 440;
NStZ-RR 2007, 121). Als hinreichend sicher "erlangt" gemäß den §§ 73 Abs. 1
Satz 1, 73 a Satz 1 StGB ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen
nur der jeweils vom Mitangeklagten J. an den Angeklagten tatsächlich ausge-
zahlte Kurierlohn von 2 € pro Gramm eingeführten Kokains (UA 15) anzusehen.
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Der neue Tatrichter wird daher die Berechnung oder Schätzung des Be-
trages des Wertersatzverfalls nachvollziehbar darzulegen und auch die Härte-
vorschrift des § 73 c StGB erkennbar in seine Überlegungen einzubeziehen ha-
ben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt