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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 181/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 181/07

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur-

teil des Landgerichts Köln vom 16. November 2006 - soweit es

ihn betrifft - im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch da-

hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen exhibi-

tionistischer Handlungen entfällt.

2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben ge-

nannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; je-

doch wird klargestellt, dass der Angeklagte B. wegen Urkun-

denfälschung in Tateinheit mit zweifachem Diebstahl verurteilt

ist und dass der ausgeurteilte Teilfreispruch - entgegen UA

S. 218 - auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub

(Fall 9 der Anklage) mitumfasst.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,

der Angeklagte M. darüber hinaus die den Ne-

benklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. we-

gen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen

Bestand, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen hinter der Geschä-

digten stehend entblößte und dieser einen Faustschlag versetzte, als sie sich

umdrehen wollte. Danach fehlt es einem für die Verwirklichung des § 183 StGB

erforderlichen Vorzeigens des entblößten Geschlechtsteils. Der Angeklagte ist

somit im Fall II. 5 der Urteilsgründe nur einer vorsätzlichen Körperverletzung in

Tateinheit mit Nötigung schuldig.

2

Der Strafausspruch im Fall II. 5 kann auch nach der Änderung des

Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt anhand der Urteilsgründe

aus, dass das Landgericht, welches die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs.

1 StGB entnommen hat, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine

noch mildere Freiheitsstrafe als eine solche von zwei Jahren und sechs Mona-

ten verhängt hätte.

3

2. Hinsichtlich des Angeklagten B. geht das Landgericht zwar zu-

treffend davon aus, dass dieser beim Diebstahl des Pkw das Regelbeispiel des

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; die Kennzeichnung als "besonders

schwerer Fall" des Diebstahls in der Urteilsformel hat jedoch zu unterbleiben,

da es sich insoweit - anders als bei Qualifikationen - nicht um einen eigenen

Straftatbestand sondern um eine Strafzumessungsregel handelt.

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts umfasst der Teilfreispruch

des Angeklagten B. auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bank-

raub (Fall 9 der Anklage). Dieser war - ebenso wie der Diebstahl des Pkw, der

Diebstahl der Nummernschilder und das Anbringen der Nummernschilder an

dem Fluchtfahrzeug (Fälle 6-8 der Anklage) - als rechtlich selbständige Tat an-

geklagt und von der Kammer auch so zugelassen worden. Obwohl die Kammer

- was rechtlich kaum begründbar ist, den Angeklagten aber nicht beschwert -

ausweislich der Urteilsgründe nunmehr hinsichtlich der Fälle 6-9 der Anklage

von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, ist der Angeklagte gleichwohl

vom Vorwurf der Verbrechensverabredung (Fall 9 der Anklage), den die Kam-

mer nicht für erwiesen hält, freizusprechen, um insoweit Anklage und Eröff-

nungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 197, 202).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl