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BGH Beschluss vom 02.06.2008 – II ZB 1/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2008
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 4 a; FGG § 144 a
Die faktische, gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der
Gesellschaft führt zu einem nachträglichen - dem gleichartigen anfänglichen Nichtig-
keitsgrund vergleichbaren - Satzungsmangel, der die entsprechende Anwendung des
§ 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZB 1/06 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 15. August
2005 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2005 wird auf deren Kosten
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Gründe:
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I. Die Beteiligte,
eine
unter HRB 1
beim Amtsgericht
- Registergericht - Chemnitz eingetragene GmbH, hatte ihren satzungsmäßigen
und tatsächlichen Sitz zunächst in dem in diesem Amtsgerichtsbezirk gelege-
nen M. . Am 29. November 2002 meldete sie ihr Gewerbe - Beratung von
Unternehmen und Institutionen aller Art - rückwirkend zum 1. September 2001
bei der Stadtverwaltung der im Amtsgerichtsbezirk E. gelegenen Stadt
O. an. Durch Gesellschafterbeschluss vom 24. September 2003 wurden
die Sitzverlegung der Beteiligten von M. nach O. und eine ent-
sprechende Satzungsänderung beschlossen. Die bei dem Amtsgericht Chem-
nitz eingereichte Anmeldung dieser Veränderungen wurde von diesem gemäß
§ 13 h Abs. 2 HGB an das für den angeblichen neuen Sitz zuständige Amtsge-
richt E. weitergeleitet. Das Amtsgericht E. konnte jedoch eine
tatsächliche Sitzverlegung nicht feststellen, da weder die Beteiligte noch deren
Geschäftsführer unter den angegebenen Adressen und Telefonnummern er-
reichbar waren. Es lehnte daher durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 die
Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister ab. Die dagegen von der
Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht S. durch Be-
schluss vom 6. April 2005 - rechtskräftig - zurück, da es keine Anhaltspunkte für
eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Beteiligten in O. gab.
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Zwischenzeitlich hatte das Registergericht Chemnitz durch Verfügung
vom 29. November 2004 die Beteiligte darauf hingewiesen, dass ein Sat-
zungsmangel vorliege. Ausweislich des Satzungsänderungsbeschlusses vom
24. September 2003 habe die Gesellschaft ihren Sitz nicht mehr in M. ,
sondern in O. ; die Satzungsänderung sei jedoch mangels Eintragung in
das Handelsregister nicht wirksam. Der Beteiligten wurde gleichzeitig entspre-
chend § 144 a FGG aufgegeben, bis spätestens 15. Januar 2005 die Satzung
durch Anpassung an den tatsächlichen Sitz wirksam zu ändern oder die Unter-
lassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen; komme die
Gesellschaft dem nicht fristgerecht nach, sei der Mangel förmlich festzustellen
mit der Folge, dass mit Rechtskraft dieser Feststellung die Gesellschaft aufge-
löst sei. Da die Beteiligte der Auflage nicht nachkam, stellte das Amtsgericht
Chemnitz durch Beschluss vom 22. Juni 2005 - dem Geschäftsführer der Betei-
ligten am 30. Juni 2005 zugestellt - fest, dass ein Mangel der Satzung in Gestalt
des Auseinanderfallens von statutarischem und tatsächlichem Sitz vorliege und
die Gesellschaft mit Rechtskraft dieser Feststellung als aufgelöst gelte.
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Die hiergegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das
Landgericht zurück. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht die Beteilig-
te geltend, § 4 a GmbHG stehe dem nachträglichen Auseinanderfallen von sta-
tutarischem und tatsächlichem Sitz nicht entgegen, jedenfalls sei auf diesen
Sachverhalt § 144 a FGG nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht möchte die
weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entschei-
dung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 2002
(ZIP 2002, 1400) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechts-
ansicht dem Rechtsmittel stattgeben müsste. Daher hat es die Sache dem
Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
den vom Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen
gegeben. Nach dessen Ansicht rechtfertigt das nachträgliche Auseinanderfallen
von statutarischem und tatsächlichem Sitz der Gesellschaft das Auflösungsver-
fahren nach § 144 a FGG i.V.m. § 4 a Abs. 2 GmbHG. Demgegenüber verneint
das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Fall eine direkte oder analoge
Anwendung des § 144 a FGG, so dass das vorlegende Oberlandesgericht mit
seiner beabsichtigten Entscheidung hiervon abweichen würde. Einer Divergenz
steht die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht entgegen;
denn an dessen Stelle ist das Oberlandesgericht München für den gesamten
Freistaat Bayern getreten und setzt daher i.S. des § 28 FGG die Rechtspre-
chung dieses Gerichts fort (vgl. dazu schon RGZ 148, 207, 209).
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III. Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist nicht begründet, weil auf
das - im vorliegenden Fall gegebene - nachträgliche Auseinanderfallen von sta-
tutarischem und tatsächlichem Sitz der GmbH i.S. des § 4 a Abs. 2 GmbHG das
Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gemäß § 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG
wegen eines vergleichbar schweren, nachträglich eingetretenen Mangels der
Satzung der Gesellschaft entsprechende Anwendung findet (1) und die Vorin-
stanzen einen derartigen zur Auflösung der Beteiligten (§ 60 Abs. 1 Nr. 6
GmbHG) führenden Mangel zutreffend festgestellt haben (2).
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1. Gemäß § 4 a Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschaftsvertrag als Sitz der
Gesellschaft in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat
oder den Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung
geführt wird, zu bestimmen. Mit dieser durch das Handelsrechtsreformgesetz
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, 1474 - HRefG 1998) eingeführten Regelung sollte
die bis dahin freie Sitzwahl zur Vermeidung von Missbräuchen stärker be-
schränkt werden; namentlich sollte im Interesse des Gläubigerschutzes und
einer effektiven Registerführung verhindert werden, dass Gesellschaften in der
Satzung einen - angeblichen - Sitz verlautbaren, dem jede tatsächliche Bezie-
hung zur Gesellschaft fehlt, und sich so - rechtsmissbräuchlich - dem Zugriff der
Gläubiger und der öffentlichen Stellen zu entziehen versuchen (vgl. BT-
Drucks. 13/8444 S. 75).
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a) Enthält bereits die Gründungssatzung einer GmbH eine gegen § 4 a
Abs. 2 GmbHG - und damit zugleich gegen den zwingenden Mindestinhalt des
Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 134 BGB) - verstoßende
Sitzbestimmung, so hat das Registergericht wegen eines derartigen ursprüngli-
chen Satzungsmangels die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
gemäß § 9 c GmbHG abzulehnen. Wird in einem derartigen Fall der Gesetzes-
verstoß (zunächst) nicht bemerkt und die Gesellschaft gleichwohl eingetragen,
so berührt dieser anfängliche Mangel zwar nicht die wirksame Entstehung der
Gesellschaft, führt aber nach allgemeiner Auffassung zum Amtsauflösungsver-
fahren nach § 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG (vgl.
nur: Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 4 a Rdn. 8;
Emmerich in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 4 a Rdn. 19; Ulmer, FS Thomas
Raiser, S. 439, 445).
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b) Entspricht zwar - wie im vorliegenden Fall - die ursprüngliche sat-
zungsmäßige Sitzbestimmung bei der Errichtung der Gesellschaft den gesetzli-
chen Vorgaben der §§ 4 a, 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG und verstößt ein nachträglich
gefasster, mit einer Sitzverlegung verbundener Änderungsbeschluss - wie hier
der Gesellschafterbeschluss vom 24. September 2003 - gegen § 4 a Abs. 2
GmbHG, so ist dieser nichtig (§ 134 BGB, § 241 Nr. 3, 3. Var. AktG) und darf
nicht in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. Emmerich in Scholz aaO
§ 4 a Rdn. 20). Demgemäß ist die von der Beteiligten beantragte Sitzverlegung
von M. nach O. durch letztinstanzlichen Beschluss des Landge-
richt Stuttgart vom 6. April 2005 - rechtskräftig und für das vorliegende Verfah-
ren bindend - zurückgewiesen worden.
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c) Ist hier mithin der - zunächst gesetzeskonform begründete - Gesell-
schaftssitz ohne wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages an einen an-
deren Ort verlegt worden, so liegt eine sog. faktische nachträgliche Sitzverle-
gung vor, die zur Unrichtigkeit und damit zu einem nachträglichen Unzulässig-
werden der ursprünglich zulässigen Sitzwahl führt: Statutarische Sitzbestim-
mung und tatsächlicher Sitz sind nicht mehr kongruent.
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Für diese Fallkonstellation geht die herrschende Meinung, der sich auch
das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, zu Recht - wenn auch
mit teilweise unterschiedlicher Begründung - von einer Anwendbarkeit des
Beanstandungs- und Auflösungsverfahrens gemäß § 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG
i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aus (für direkte Anwendung: Bandehzadeh/
Thoß, NZG 2002, 803, 805; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck aaO § 4 a
Rdn. 8; Schulze-Osterloh
in Baumbach/Hueck aaO Anh. § 77 Rdn. 34;
Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 16. Aufl. § 4 a Rdn. 25; Roth
in
Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 4 a Rdn. 11; Michalski/Nerlich, GmbHG
§ 4 a Rdn. 14; Emmerich in Scholz aaO § 4 a Rdn. 21 f.; Janssen/Steder, FGG
3. Aufl. § 144 a Rdn. 12; LG Memmingen, NZG 2002, 95, 96; für analoge An-
wendung: insbes. Ulmer aaO S. 447 ff.; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck
aaO § 77 Rdn. 34; a.A. BayObLG aaO S. 1401; OLG Frankfurt, WM 1979, 929,
930; K. Schmidt in Scholz aaO 9. Aufl. § 60 Rdn. 39; Schmidt-Leithoff in
Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 4 a Rdn. 21).
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aa) Die ursprünglich wirksame Satzungsklausel über den Sitz der Ge-
sellschaft wird freilich durch eine solche bloße Veränderung der ihr zugrunde
liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht nichtig (so zutr. Ulmer aaO S. 446
gegen die eine Nichtigkeit annehmenden Befürworter der unmittelbaren An-
wendbarkeit des § 144 a FGG aaO). Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, das bei sei-
ner Vornahme gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB oder gegen sonstiges
zwingendes Recht verstößt. Demgegenüber reicht allein die Veränderung tat-
sächlicher Umstände - wie hier der spätere Wegfall des von § 4 a Abs. 2
GmbHG geforderten Anknüpfungsortes infolge faktischer Verlagerung des Sit-
zes - nicht aus, um nachträglich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts herbeizu-
führen (Ulmer aaO S. 446; insoweit auch BayObLG aaO S. 1401; K. Schmidt in
Scholz aaO § 60 Rdn. 39; Schmidt-Leithoff aaO § 4 a Rdn. 21).
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bb) Die faktische, gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung
des Sitzes der Gesellschaft führt jedoch zu einem nachträglichen - dem gleich-
artigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund vergleichbaren - Satzungsmangel, der
die entsprechende Anwendung des § 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
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Die Analogie ist vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber mit der Ein-
führung des § 4 a Abs. 2 GmbHG verfolgten Normzwecks, das Auseinanderfal-
len von statutarischer Sitzbestimmung und tatsächlichem Sitz zu verhindern,
um dadurch den Gläubigerzugriff und die amtliche Zustellung von Registerver-
fügungen am Satzungssitz der Gesellschaft zu ermöglichen, geboten. Für den
Rechtsverkehr, insbesondere die Gläubiger der Gesellschaft und die staatlichen
Stellen, macht es hinsichtlich des Erfordernisses einer effektiven Zugriffsmög-
lichkeit auf die GmbH keinen Unterschied, ob der in der Satzung ausgewiesene
Sitz nie der tatsächliche Sitz der Gesellschaft war oder ob es erst später zu ei-
ner solchen, aus der Satzung nicht ersichtlichen Sitzverlegung kommt.
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Nach dem im öffentlichen Interesse liegenden Normzweck sollen ersicht-
lich Verstöße gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG in beiden Fallgestaltungen nicht
sanktionslos bleiben; vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, durch
Einfügung der Norm den Gerichten nunmehr eine effektive Möglichkeit an die
Hand zu geben, gerade auch gegen die zunehmend aufgetretenen, als miss-
bräuchlich empfundenen (nachträglichen) Sitzverlegungen einzuschreiten.
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In Bezug auf diese Problemgruppe nachträglicher, missbrauchsanfälliger
Sitzverlagerungen liegt auch eine unbewusste (Sanktions-) Regelungslücke vor,
da der Gesetzgeber bei Einführung des § 4 a GmbHG offensichtlich übersehen
hat, dass zur gebotenen Durchsetzung der Pflicht zu gesetzeskonformer Sitz-
bestimmung bei nachträglich eintretender Diskrepanz zwischen Satzungssitz
und tatsächlichem Sitz der GmbH das - im Zuge des HRefG 1998 nicht modifi-
zierte - Beanstandungs- und Auflösungsverfahren nach § 144 a Abs. 4 FGG
nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, weil die dort tatbestandlich
vorausgesetzte Nichtigkeit der Satzungsbestimmung in dieser Fallkonstellation
nicht vorliegt.
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Zu Unrecht hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Ent-
scheidung vom 20. Februar 2002 (aaO S. 1402) eine solche Regelungslücke
mit der Erwägung verneint, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der vor Einfüh-
rung des § 4 a GmbHG bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur
Ablehnung einer Amtsauflösung in den Fällen des nachträglichen Ausein-
anderfallens von satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz der GmbH auf die
Anordnung einer Nichtigkeitsfolge in § 4 a GmbHG bewusst verzichtet. Damit
unterstellt dieses Gericht ein Problembewusstsein des Gesetzgebers, das
schon angesichts der Komplexität der durch das HRefG 1998 neu geregelten
Materie in dieser Detailtiefe nicht vorausgesetzt werden kann, zumal ein "klar-
stellender" Regelungsbedarf nicht im Rahmen des neuen § 4 a GmbHG, son-
dern allenfalls bei der - nicht in das Reformgesetz einbezogenen - verfahrens-
rechtlichen Rechtsfolgenorm des § 144 a Abs. 4 FGG bestanden hätte [so zutr.
Ulmer aaO S. 449; vgl. zudem zur beabsichtigten Beibehaltung des Regelungs-
inhalts dieser Vorschriften im Rahmen der aktuellen Reformgesetzgebungsver-
fahren: Art. 1 Nr. 4 (zu § 4 a GmbHG) RegE MoMiG v. 25. Juli 2007, BT-
Drucks. 16/6140, S. 1, 68 f. sowie Art. 1 § 399 RegE FGG-ReformG v. 10. Mai
2007, BT-Drucks. 309/07, S. 169, 650 f.]. Im Übrigen ist die Unterstellung eines
solchen bewussten Regelungsverzichts aber auch sinnwidrig, da er unvereinbar
mit dem durch die Einfügung des § 4 a Abs. 2 GmbHG verfolgten Regelungs-
zweck ist.
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2. Im vorliegenden Fall hat danach das Amtsgericht - Registergericht -
das Beanstandungs- und Auflösungsverfahren ordnungsgemäß analog § 144 a
Abs. 4 FGG durchgeführt.
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Zwar hat die Beteiligte zunächst eine - grundsätzlich mögliche - Sat-
zungsänderung in Bezug auf den ursprünglichen Sitz der Gesellschaft in M.
dahingehend beschlossen, dass eine Sitzverlegung an einen angeblichen
neuen Sitz der Gesellschaft in O. stattfinden sollte. Die beantragte Ein-
tragung an dem behaupteten neuen Sitz wurde jedoch durch die Beschwerde-
entscheidung des Landgerichts S. rechtskräftig - und damit auch für das
vorliegende Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gemäß § 144 a Abs. 4
FGG bindend - zurückgewiesen, weil eine tatsächliche Sitzverlegung an diesen
angegebenen "neuen" Geschäftssitz nicht feststellbar war.
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Die Beteiligte ist der Feststellung der Vorinstanzen nicht entgegengetre-
ten, dass sie ihren tatsächlichen Sitz nicht mehr in dem in der Satzung ausge-
wiesenen M. , sondern offenbar an einem anderen ungenannten Ort hat.
Sie hat auch trotz der berechtigten Beanstandung des Registergerichts die Vor-
aussetzungen für eine Ausnahme von dem Regelfall des § 4 a Abs. 2 GmbHG
nicht dargetan; insoweit hat sie weder vorgetragen, an welchem anderen Ort als
M. oder O. sie ihren Sitz hat, noch, warum eine solche, § 4 a
Abs. 2 GmbHG widersprechende Sitzwahl ausnahmsweise zulässig sein sollte.
Insbesondere hat sie auch nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen sol-
chen anderen Ort - nach entsprechender Satzungsänderung - zum Handelsre-
gister angemeldet.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2 HKT 678/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.12.2005 - 3 W 954/05 -