Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2008 – II ZR 144/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird

zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklag-

te bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung

getroffen hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 122.237,55 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 O 170/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -