BGH Beschluss vom 02.06.2008 – II ZR 144/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-
streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklag-
te bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung
getroffen hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 122.237,55 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 O 170/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -