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BGH Beschluss vom 02.06.2008 – II ZR 67/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB §§ 114, 116, 161; ZPO § 286 B

a) Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinweg- setzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte Missachtung dieser internen Bindungen entstehen.

b) Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständi- gengutachtens gemäß § 286 ZPO nur dann der Bewertung eines - qualifizierten Parteivortrag darstellenden - Privatgutachtens, gegen das der Gegner Einwendungen erhoben hat, anschließen, wenn es eigene Sachkunde besitzt und darlegt, dass es deswegen in der Lage ist, die strei- tigen Fragen abschließend zu beurteilen.

BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 67/07 - KG Berlin

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. März 2007

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von

1.230.781,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2005 zum Nachteil der Be-

klagten erkannt worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens - an den 26. Zivilsenat des Berufungsgerichts

zurückverwiesen.

Streitwert: 1.515.468,48 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von

1.230.781,17 €

(= 447.380,39 € + 639.114,86 € + 144.285,92 €

- Entrümpe-

lungskosten -) nebst Zinsen begründet und führt insoweit - unter Zurückweisung

der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache

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an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1

Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt.

1. a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzli-

cher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von

drei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufsprei-

sen der Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächli-

chen Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qua-

lifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 - VI ZR 264/79,

VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.).

Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umfängliche Einwendungen erho-

ben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgut-

achters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht

unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht

hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen -

gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch

den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene

Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streiti-

gen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007

- II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungs-

gericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der

Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung

des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

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b) Dieser Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da

nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichen-

den Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung

des Fehlens eines Schadens geführt hätte.

2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzfähigkeit der Entrümpe-

lungskosten in Höhe von 282.198,75 DM (= 144.285,92 €) betreffend das

Grundstück G. straße hat das Berufungsgericht wiederum unter Ver-

stoß gegen Art. 103 GG den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die Ge-

fahr des Rücktritts des Käufers vom Vertrag bestand, wenn die eingemauerten

Schuttreste nicht auf Kosten der H. , & Co. KG (= Verkäuferin)

beseitigt, und die infolge der Entfernung der Mauern teilweise eingestürzte Kel-

lerdecke auf deren Kosten wieder hergestellt würden. Hätte das Berufungsge-

richt diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen, dass es

den Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mangels pflichtwidrigen

Verhaltens der Beklagten verneint hätte.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, so-

weit sie sich gegen die Zurückweisung

ihrer Berufung

in Höhe von

556.800,00 DM (= 284.687,31 €) wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Zusam-

menhang mit den Vertragsschlüssen und den hierauf geleisteten Zahlungen an

die Herren Se. und W. wendet. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO)

liegen insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.

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III. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-

gendes hin:

Der Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom

Berufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeiführung eines Ge-

sellschafterbeschlusses über die Veräußerung der Grundstücke O. -

Allee, B. straße und O. straße/H. straße nicht verwehrt, darzutun

und gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem

Schaden auf Seiten der betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der

Kommanditisten geführt hat (Sen.Urt. v. 4. November 1996 - II ZR 48/95;

WM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997, 81, 82; Mayen

in

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 114 Rdn. 40 f. m.w.N.).

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Sollte das nunmehr einzuholende Sachverständigengutachten zur Fest-

stellung von über den Verkaufspreisen liegenden Verkehrswerten führen, wird

das Berufungsgericht dem - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Vortrag der

Beklagten nachzugehen haben, dass höhere Preise als die tatsächlich erzielten

im Zeitpunkt des Verkaufs der jeweiligen Grundstücke nicht realisierbar waren.

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Hinsichtlich des Grundstücks B. straße 4 ist der Vortrag der Beklag-

ten zu beachten und gegebenenfalls durch die angebotenen Beweismittel auf-

zuklären, dass es dort einen Schwammbefall gab, der zu der nachträglichen

Kaufpreisreduzierung geführt hat. Sollte es einen solchen Befall gegeben ha-

ben, hätte dessen Vorhandensein den Wert des Grundstücks gemindert, was

der Gutachter im Rahmen der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu be-

rücksichtigen hätte.

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Das Berufungsgericht wird sich auch - gegebenenfalls sogar vor Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens - mit dem beweisbewehrten Vortrag

der Beklagten zu befassen haben, dass die jeweils betroffenen Kommanditisten

mit der Veräußerung der Grundstücke durch die Beklagte - nachträglich - ein-

verstanden waren. Ein solches Einverständnis könnte auch stillschweigend er-

klärt worden sein, indem die Kommanditisten über den jeweiligen Verkauf und

die damit verbundene Sonderausschüttung informiert wurden (siehe z.B. Anl.

B 4, Schreiben vom 4. September 2000) und im Anschluss daran den auf sie

entfallenden Anteil der jeweiligen Sonderausschüttung entgegengenommen

haben, ohne gegen den Verkauf des Grundstücks zu protestieren. Insoweit be-

steht in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren für die Parteien Gelegenheit

zu gegebenenfalls ergänzendem Vortrag. Sollte etwa - auch - der Rechtsvor-

gänger der Klägerin, die die Kommanditanteile erst zwei bis drei Jahre nach der

Veräußerung der Grundstücke erworben hat, die anteiligen Erlöse in Kenntnis

der Veräußerungen widerspruchslos entgegengenommen haben, könnte der

actio pro socio der Klägerin der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 105 O 18/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 23 U 65/06 -