Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.06.2008 – 3 StR 132/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 im Schuldspruch da-

hin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der gefährlichen

Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen

gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten

rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann aus den zutreffen-

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand

haben, soweit das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen gefährli-

cher Körperverletzung verurteilt hat. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei

getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte indessen - neben dem

Verbrechen der Vergewaltigung - jedenfalls der vorsätzlichen Körperverletzung

(§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-

hende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten

sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den

Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.

3

Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschließen

kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung für diesen

Einzelfall eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Auch insoweit sind die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-

tragsschrift zutreffend. Diesen schließt sich der Senat an.

4

Angesicht des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Be-

lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4

StPO).

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer