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BGH Beschluss vom 04.06.2008 – V ZB 42/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird
die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. April
2008 – Kassenzeichen 780081015944 – unter Zurückweisung
im Übrigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 €
übersteigt.
Gründe:
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Das gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1826 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil
die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde,
sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat „die
Beschwerde“ als unzulässig verworfen,
freilich mit der unzutreffenden
Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als „Rechtsbeschwerdeführerin“.
Anzusetzen ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen
Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai
2006, V ZB 12/06 m.w.N.).
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Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin
wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren
Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin
nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als
unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2007 - 2 O 875/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 W 36/07 -