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BGH Beschluss vom 04.06.2008 – V ZB 42/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 42/08

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird

die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. April

2008 – Kassenzeichen 780081015944 – unter Zurückweisung

im Übrigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 €

übersteigt.

Gründe:

1

2

Das gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1826 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil

die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde,

sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat „die

Beschwerde“ als unzulässig verworfen,

freilich mit der unzutreffenden

Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als „Rechtsbeschwerdeführerin“.

Anzusetzen ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen

Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai

2006, V ZB 12/06 m.w.N.).

3

Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin

wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren

Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin

nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als

unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2007 - 2 O 875/06 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 W 36/07 -