Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.06.2008 – 4 StR 207/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2008 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm
nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti-
gung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und we-
gen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätz-
licher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt.
2
Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger
Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmit-
telverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsan-
walt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil
3
4
5
Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revi-
sionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Ur-
teilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher
Äußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteils-
absprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls
nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsab-
sprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen man-
gels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der
Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen
(vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen.
6
Soweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist
dieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für
die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer-
Goßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält
sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die
Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit.
7
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorge-
legen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann