BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZR 17/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
87.706,91 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche
Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt
das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen.
Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverständlichem Widerruf
des Bezugsrechts des Versicherten den Rückkaufswert einer Lebensversiche-
rung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetre-
ten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der an-
fechtungsfesten Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheb-
lich.
Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem Rest-
darlehen der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es
wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer
Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.04.2004 - 28 O 1090/04 -
OLG München, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3719/04 -