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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZR 17/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

87.706,91 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche

Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt

das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen.

Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverständlichem Widerruf

des Bezugsrechts des Versicherten den Rückkaufswert einer Lebensversiche-

rung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetre-

ten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der an-

fechtungsfesten Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheb-

lich.

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Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem Rest-

darlehen der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es

wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer

Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Ganter Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 20.04.2004 - 28 O 1090/04 -

OLG München, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3719/04 -