BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZR 46/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
26. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
110.779,28 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche
Gehör der Beklagten nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache
lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht das Berufungsurteil
nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 165, 283 ff. Soweit dort
dem klagenden Insolvenzverwalter die Beweislast für die Umstände auferlegt
worden ist, die ihm die Anfechtung trotz der erklärten Zustimmung zu der auf
besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erfüllung der Altverbindlichkei-
ten ausnahmsweise ermöglichen (aaO S. 288), hat das Berufungsgericht kei-
nen abweichenden Standpunkt vertreten. Es hat für unstreitig bzw. erwiesen
gehalten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter "die Zustimmung erkennbar in
einer aus seiner Sicht nicht anders lösbaren Zwangslage erteilt hat" und dass
die Beklagte zuvor darauf hingewiesen worden war, ihr "Verlangen, die Alt-
schulden zu begleichen, (laufe) der Insolvenzordnung zuwider". Dem steht nicht
entgegen, dass das Berufungsgericht es für "nicht hinreichend dargetan" gehal-
ten hat, der Kläger habe die Anfechtungsfrist aus zu missbilligenden Motiven
voll ausgeschöpft, insofern also der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast
auferlegt hat.
Die Ausschöpfung der Anfechtungsfrist begründet weder für sich allein
noch in Verbindung mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Ver-
trauenstatbestand, der die Anfechtung der Zusage ausschließt, die Altforderun-
gen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags würden "ausnahmswei-
se" voll bezahlt, um die Produktion weiterführen zu können. Da die Beschwerde
keine gegenteiligen Stimmen aufzeigt, besteht für eine grundsätzliche Klärung
des Rechts insofern kein Anlass.
Eine Gehörsverletzung, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnte,
liegt nicht vor. Die Beklagte klagt anderweitig auf Zahlung des Betrages, gegen
den der Kläger aufgerechnet hat. Sie selbst hat in den Tatsacheninstanzen ge-
rade nicht geltend gemacht, die Aufrechnung habe die Forderung zum Erlö-
schen gebracht, sondern vielmehr immer die Auffassung vertreten, die Aufrech-
nung des Klägers sei unbegründet, weil diesem gar kein Anspruch aus der An-
fechtung zustehe. Indes hat das Berufungsgericht die vom Kläger erklärte Auf-
rechnung ersichtlich aus denselben Gründen unberücksichtigt gelassen, die den
Kläger veranlasst haben, in erster Linie auf Zahlung zu klagen. Falls dies feh-
lerhaft war, so handelt es sich hierbei um einen schlichten Subsumtionsfehler,
der auf Seiten des Gerichts keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten be-
deutet.
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.04.2005 - 2 O 341/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - I-12 U 119/05 -