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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZR 46/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

26. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

110.779,28 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche

Gehör der Beklagten nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache

lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht das Berufungsurteil

nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 165, 283 ff. Soweit dort

dem klagenden Insolvenzverwalter die Beweislast für die Umstände auferlegt

worden ist, die ihm die Anfechtung trotz der erklärten Zustimmung zu der auf

besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erfüllung der Altverbindlichkei-

ten ausnahmsweise ermöglichen (aaO S. 288), hat das Berufungsgericht kei-

nen abweichenden Standpunkt vertreten. Es hat für unstreitig bzw. erwiesen

gehalten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter "die Zustimmung erkennbar in

einer aus seiner Sicht nicht anders lösbaren Zwangslage erteilt hat" und dass

die Beklagte zuvor darauf hingewiesen worden war, ihr "Verlangen, die Alt-

schulden zu begleichen, (laufe) der Insolvenzordnung zuwider". Dem steht nicht

entgegen, dass das Berufungsgericht es für "nicht hinreichend dargetan" gehal-

ten hat, der Kläger habe die Anfechtungsfrist aus zu missbilligenden Motiven

voll ausgeschöpft, insofern also der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast

auferlegt hat.

3

Die Ausschöpfung der Anfechtungsfrist begründet weder für sich allein

noch in Verbindung mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Ver-

trauenstatbestand, der die Anfechtung der Zusage ausschließt, die Altforderun-

gen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags würden "ausnahmswei-

se" voll bezahlt, um die Produktion weiterführen zu können. Da die Beschwerde

keine gegenteiligen Stimmen aufzeigt, besteht für eine grundsätzliche Klärung

des Rechts insofern kein Anlass.

4

Eine Gehörsverletzung, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnte,

liegt nicht vor. Die Beklagte klagt anderweitig auf Zahlung des Betrages, gegen

den der Kläger aufgerechnet hat. Sie selbst hat in den Tatsacheninstanzen ge-

rade nicht geltend gemacht, die Aufrechnung habe die Forderung zum Erlö-

schen gebracht, sondern vielmehr immer die Auffassung vertreten, die Aufrech-

nung des Klägers sei unbegründet, weil diesem gar kein Anspruch aus der An-

fechtung zustehe. Indes hat das Berufungsgericht die vom Kläger erklärte Auf-

rechnung ersichtlich aus denselben Gründen unberücksichtigt gelassen, die den

Kläger veranlasst haben, in erster Linie auf Zahlung zu klagen. Falls dies feh-

lerhaft war, so handelt es sich hierbei um einen schlichten Subsumtionsfehler,

der auf Seiten des Gerichts keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten be-

deutet.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.04.2005 - 2 O 341/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - I-12 U 119/05 -