Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZB 125/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-

mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Oktober 2007

und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Olpe vom 27. Juni

2007 aufgehoben.

Der Beteiligten zu 4 wird der Zuschlag auf das in dem Versteige-

rungstermin des Amtsgerichts Olpe vom 14. Juni 2007 abgegebe-

ne Gebot von 85.000 € versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

85.000 €.

Gründe

I.

2

Die Beteiligten zu 2 und 3 betreiben die Zwangsversteigerung des im Ein-

gang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der

Verkehrswert des Objekts wurde auf 179.000 € festgesetzt.

In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Be-

teiligten zu 3 im eigenen Namen ein Gebot von 50.000 € ab. Das Vollstreckungs-

gericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Termin

betrug das Meistgebot 29.000 €. Diesem Gebot versagte das Amtsgericht den Zu-

schlag gemäß § 33 ZVG, nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 die einstweilige Ein-

stellung des Verfahrens bewilligt hatten. Das einzige in dem dritten Termin abge-

gebene Gebot wurde zurückgewiesen, da der Bieter die verlangte Sicherheit nicht

leistete. Nach Feststellung, dass keine wirksamen Gebote abgegeben worden wa-

ren, stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG ein.

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Im vierten Termin am 14. Juni 2007 blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Ge-

bot von 85.000 € Meistbietende. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 erteilte das Voll-

streckungsgericht den Zuschlag auf dieses Gebot.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne

Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde möchten sie die

Versagung des Zuschlags erreichen.

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Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-

II.

schlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot der Beteiligten zu 4 mit 85.000 € die

5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Zwar hätte das Meist-

gebot des ersten Termins als unwirksam zurückgewiesen werden müssen, weil

der Terminsvertreter der Beteiligten zu 3 nur mitgesteigert habe, um die Wertgren-

ze der § 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Dieser Verfahrensfehler habe sich

aber nicht ausgewirkt. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch erreicht worden, dass

der Zuschlag nicht auf das im zweiten Termin abgegebene Meistgebot von

29.000 € erteilt worden sei. Dass dies nicht wegen Nichterreichens der 5/10-

Wertgrenze, sondern im Hinblick auf die Einstellungsbewilligung der betreibenden

Gläubiger erfolgt sei, schade nicht. Maßgeblich sei, dass der Versagungsgrund

des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorgelegen habe.

III.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und auch im Übrigen

zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdegerichts,

dass das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene

Gebot des Gläubigervertreters unwirksam und damit nicht geeignet war, die

Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das entspricht der

Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 172, 218; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB

118/06, NJW 2007, 3360; Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 75/07, WM 2008,

304).

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Richtig ist auch, dass die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze

des § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fortgalt. Ohne die Einstellungsbewilli-

gung der betreibenden Gläubigerinnen (§ 30 ZVG) wäre der Zuschlag auf das Ge-

bot von 29.000 € deshalb nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen gewesen mit der

Folge, dass die 5/10-Wertgrenze in dem folgenden Termin nicht mehr gegolten

hätte.

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Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass

diese Rechtsfolge eingetreten ist, obwohl es zu einer Zuschlagsversagung nach

§ 85a Abs. 1 ZVG nicht gekommen ist. Wird das Verfahren nach § 30 Abs. 1

Satz 1 ZVG einstweilen eingestellt, führt dies dazu, dass das Gebot erlischt (§ 72

Abs. 3 ZVG). Zwar macht § 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem

Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens

besteht. Die Entscheidung kann dann aber, wie hier auch geschehen, nur durch

Versagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert lediglich vorübergehend das Erlö-

schen des Gebots, nämlich bis zu der - hier gegebenen - Rechtskraft des Versa-

gungsbeschlusses (§ 86 ZVG). Spätestens dann erweist sich auch in diesem Fall

die Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird von den

Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt des-

halb nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschluss vom 19. Juli

2007, V ZB 15/07, Umdruck S. 6, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom

18. Oktober 2007, V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360; vgl. dazu Keller, ZfIR 2008,

134).

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Nachdem der dritte Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten

ebenfalls ergebnislos war, galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem vier-

ten Termin vom 14. Juni 2007 fort, so dass dem darunter liegenden Gebot der Be-

teiligten zu 4 der Zuschlag zu versagen ist.

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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beteiligte zu 4 über das Gebot

von 85.000 € hinaus „zur Meidung einer allseitigen rechtlichen Auseinanderset-

zung“ weitere 4.500 € und damit die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts an die

Beteiligte zu 2 gezahlt hat. Diese freiwillige Zahlung ändert nichts daran, dass die

Beteiligten zu 1 den zu Unrecht erteilten Zuschlag anfechten können, um die ihnen

nach dem Gesetz zustehende neue Verwertungschance in Form eines weiteren

Versteigerungstermins zu erreichen.

IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei

der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-

fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenü-

berstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Olpe, Entscheidung vom 27.06.2007 - 12 K 53/98 -

LG Siegen, Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 T 301/07 -