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BGH Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 128/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 128/08

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2008 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat auf ausführlich begründeten Antrag des Generalbundes-

anwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni

2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegründung seine

nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches

Gehör verletzt sei.

2

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem

Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se-

nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat die Revisionsbegründung

des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner

Beratung am 16. Mai 2008 gemacht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak