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BGH Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 128/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat auf ausführlich begründeten Antrag des Generalbundes-
anwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni
2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegründung seine
nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches
Gehör verletzt sei.
2
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se-
nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat die Revisionsbegründung
des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner
Beratung am 16. Mai 2008 gemacht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak