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BGH Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 189/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 189/08
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin Sa.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom
1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese
Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ
2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückver-
wiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei
und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Revision ist unzulässig.
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Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem
Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weite-
ren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger
berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in
§ 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere
Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger
in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwer-
deführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400
Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008
– 2 StR 589/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der
– wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – unzulässigen Ver-
fahrensrügen sowie der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich. Ein
Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH
BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak