Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2008 – 2 StR 589/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig ver-

worfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen die-

ses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen D. und

S. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-

len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.

2

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das

Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt

wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben

einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht

wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 – 1

StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von

beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter

Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht

möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden

könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zu-

lässigkeit 2), liegt hier nicht vor.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt