BGH Beschluss vom 15.02.2008 – 2 StR 589/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig ver-
worfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen die-
ses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen D. und
S. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-
len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben
einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 – 1
StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von
beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter
Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht
möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden
könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zu-
lässigkeit 2), liegt hier nicht vor.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt