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BGH Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 228/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3
BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führ-
te, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch
§ 30 a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von min-
destens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer
Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen
Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint.
Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Land-
gericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aus-
gegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhäng-
te Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich
an dieser Untergrenze orientiert.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak