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BGH Beschluss vom 06.06.2008 – 2 StR 228/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 228/08

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten

bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3

BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führ-

te, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war.

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch

§ 30 a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von min-

destens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer

Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen

Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint.

Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Land-

gericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aus-

gegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhäng-

te Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich

an dieser Untergrenze orientiert.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak