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BGH Urteil vom 06.06.2008 – V ZR 52/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Juni 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 52/07

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB a.F. §§ 197, 463 Satz 2

Die Vermögensnachteile, die ein Käufer infolge einer arglistigen Täuschung erleidet, bilden unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs; für sie können deshalb keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten.

BGH, Urt. v. 6. Juni 2008 - V ZR 52/07 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter

Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. April 2005

wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1992 veräußerten die Beklagten ein

Gewerbegrundstück zum Preis von 11 Mio. DM. Später wurden sie wegen arg-

listigen Verschweigens eines Mangels zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug

um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks verurteilt.

Nunmehr beansprucht die Klägerin aus abgetretenem Recht der Käuferin

Ersatz der Kosten der Vertragsdurchführung und der Kaufpreisfinanzierung.

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Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die

Klage abgewiesen, soweit sie auf Ersatz der Finanzierungskosten gerichtet ist.

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

diesbezüglichen Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung

der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne zwar die Kosten der Ver-

tragsdurchführung nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ersetzt verlangen. Anders ver-

halte es sich dagegen mit den Kosten der Kaufpreisfinanzierung. Da es sich

dabei um Zinsen, also um wiederkehrende Leistungen handele, seien die hier-

auf gerichteten Ansprüche innerhalb der Frist des § 197 BGB a.F. und damit

Ende 2002 verjährt.

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II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet die Vorschrift

des § 197 BGB a.F. vorliegend keine Anwendung. Aus § 463 Satz 2 BGB a.F.

folgt ein einheitlicher, auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteter An-

spruch. Die verschiedenen Vermögensnachteile, die der Käufer infolge des arg-

listigen Verschweigens eines Mangels erleidet (hier u.a. Notargebühren, Mak-

lerprovision, Finanzierungskosten), sind unselbständige Faktoren dieses An-

spruchs; sie begründen - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - kei-

ne selbständigen Einzelansprüche (vgl. BGHZ 36, 316, 321; BGH, Urt. v.

22. November 1990, IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Urt. v. 7. Dezember

1995, VII ZR 112/95, NJW-RR 1996, 891, 892; vgl. auch Senat, BGHZ 167,

108, 116 sowie Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 275 Rdn. 37 u. 41).

Demgemäß können für sie keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung unterliegt vielmehr stets

einer einheitlichen Verjährungsfrist, hier der Frist des § 195 BGB a.F.

2. Etwas anderes folgt nicht aus den zur Anwendung von § 197 BGB a.F.

ergangenen Entscheidungen, auf die das Berufungsgericht verweist.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1986, 436) betrifft kei-

nen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern einen Primäran-

spruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen. Der Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs vom 2. März 1993 (XI ZR 133/92, NJW 1993, 1384) befasst sich

mit einem Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1 BGB), also einem von

vornherein und seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen

gerichteten Schadensersatzanspruch (vgl. auch BGH, Urt. v. 13. März 2008,

IX ZR 136/07, juris Rdn. 9 f.).

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Aus demselben Grund sind die von dem Berufungsgericht angeführten

Entscheidungen zu der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Raten-

kredits (BGHZ 112, 352, 354), eines Disagios (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993,

XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257) oder von rechtsgrundlos geleisteten Zinszah-

lungen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000, XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420)

nicht einschlägig. Soweit die Vorschrift des § 197 BGB a.F. dort Anwendung

fand, beruhte dies darauf, dass die nach der Ursprungsvereinbarung erbrachten

Leistungen in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr geschuldet waren; diesem

Charakter der Leistung wurde auch bei der Rückabwicklung Rechnung getra-

gen. In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gab es im Verhältnis der Kauf-

vertragsparteien dagegen keine auf wiederkehrende Leistungen gerichteten

Verpflichtungen.

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3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil

der Klägerin entschieden worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst ent-

scheiden, weil feststeht, dass der Schadensersatzanspruch der Käuferin aus

§ 463 Satz 2 BGB a.F. nicht vor dem 31. Dezember 2004 verjährte (Art. 229 § 6

Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und diese Frist spätestens durch die Klageerweiterung

aus dem Jahr 2003 gehemmt worden ist. Das führt zur Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 20, 397).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 7 O 2410/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -