Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 136/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675

Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen

Prüfung von Verjährungsfristen.

BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 im

Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die gegen den

Beklagten zu 1 gerichtete Klage in Höhe von 40.578,81 € und die

gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von

12.969,05 €, jeweils nebst geltend gemachter Zinsen, abgewiesen

hat.

Im vorgenannten Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erlitt bei seinem Vermögensberater Dr. R. Verluste

infolge fehlgeschlagener Geldanlagegeschäfte. Zum Ausgleich hierfür verein-

barten beide im März 1983 ein besonderes Entschädigungskonzept. Danach

nahm der Kläger bei einer Hypothekenbank ein Darlehen in Höhe von

450.000 DM auf, das mit einer Hypothek auf einem zu diesem Zweck für

750.000 DM erworbenen Grundstück in Frankfurt-Höchst besichert wurde. Die-

ses Grundstück war mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut, des-

sen Mieterträge dem Kläger zu Gute kommen sollten. Den zum Erwerb des

Grundstücks noch fehlenden Betrag finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln.

Gemäß der im März 1983 getroffenen Vereinbarung erhielt der Kläger aus dem

aufgenommenen Darlehen 375.000 DM zur eigenen Verfügung, den Restbetrag

sollte Dr. R. für weitere Börsengeschäfte verwenden. Ferner wurde verein-

bart, dass Dr. R. "alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehen-

den Kosten" zu übernehmen hatte.

2

Das Darlehen wurde zunächst für zwei Jahre mit 4 % verzinst. Ab April

1985 erhöhte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Dr. R. weigerte sich, den über

4 % hinausgehenden Zinssatz zu tragen, und überwies dem Kläger lediglich

Zinsen in bisheriger Höhe. Der Kläger kam für den Mehrbetrag bis Ende 1986

selbst auf. Danach war er nicht mehr in der Lage, den erhöhten Zinssatz aufzu-

bringen. Als die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung des Grundstücks

betrieb, veräußerte der Kläger im Frühjahr 1987 das Anwesen. Mit dem erziel-

ten Kaufpreis führte er das Darlehen zurück. Ursprünglich war vorgesehen,

dass die Tilgung des Darlehens durch einen von Dr. R. zugunsten des

Klägers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgte, dessen Versiche-

rungssumme Ende März 2008 fällig sein sollte. Auch die hierfür zu zahlenden

Prämienbeträge stellte Dr. R. ein.

3

Im Auftrag des Klägers erhob Rechtsanwalt P. Zah-

lungsklage gegen Dr. R. u.a. wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen.

Die Klage hatte abzüglich des Steuervorteils Erfolg. Im Frühjahr 1994 betraute

der Kläger die Sozietät der Beklagten mit der Prüfung weiterer Ansprüche ge-

gen Dr. R. . Mit Schreiben vom 20. September 1994 teilte der frühere

Beklagte zu 3 dem Kläger mit, es komme möglicherweise ein Beratungsver-

schulden von Rechtsanwalt P. in Betracht, weil dieser die durch den

Notverkauf entgangenen Mieteinnahmen im angestrengten Klageverfahren

nicht geltend gemacht habe. Am 1. Januar 1995 trat der Beklagte zu 2 in die

Sozietät der Beklagten ein. Am 31. Mai 1995 erhoben die Beklagten im Namen

des Klägers Klage gegen Dr. R. , mit der hinsichtlich eines Teilbetrages

von 100.000 DM Schadensersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis März 2008

entgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. Die Klage wurde vom Landgericht

Frankfurt a.M. abgewiesen, weil der Ersatzanspruch der vierjährigen Verjäh-

rungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliege. Die hiergegen gerichtete Berufung

wurde zurückgewiesen.

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Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer

Beratung von einer Klageerhebung gegen Dr. R. absehen müssen. Sie

hätten daher für die unnötig entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von

insgesamt 25.365,25 DM aufzukommen. Die Beklagten hätten ferner auf die

Möglichkeit hinweisen müssen, gegen Rechtsanwalt P. vorzugehen,

weil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen

Dr. R. in unverjährter Zeit geltend zu machen. Mit Ablauf des Jahres

1994 seien die Regressansprüche gegen diesen Anwalt verjährt. Die Beklagten

müssten daher die dem Kläger entgangenen Mieteinnahmen aus den Jahren

1987 bis März 2008 ersetzen.

Insoweit macht der Kläger einen auf

974.634,75 DM bezifferten Teilanspruch geltend. Das Landgericht hat die Klage

gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 für begründet erachtet und gegen die Be-

klagten zu 3 und zu 4 rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten

zu 1 und zu 2 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelas-

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senen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Beklag-

ten zu 1 uneingeschränkt weiter, bezüglich des Beklagten zu 2 nur insoweit, als

das Berufungsgericht die Klage in Höhe der geltend gemachten Anwalts- und

Gerichtskosten abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur teilweise Erfolg und führt insoweit zur Zurückver-

weisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen erweist sich das

Rechtsmittel als unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine anwaltliche Pflichtverlet-

zung im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Verjährungsbestimmun-

gen könne den Beklagten nicht angelastet werden. Der Schadensersatzan-

spruch des Klägers gegen Dr. R. sei noch nicht verjährt, weil der An-

spruch der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliege. Die vierjähri-

ge Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. finde auf die dem Kläger entgangenen

Mietansprüche keine Anwendung. Der Ersatzanspruch sei dem Grunde nach

bereits entstanden, als der Kläger das Hausanwesen wegen Zahlungsverzuges

des Dr. R. verkauft habe. Der Anspruch sei deshalb auf eine einheitliche

Leistung gerichtet, die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers

zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ord-

nungsgemäßer Erfüllung ergebe. Eine wiederkehrende Leistung scheide daher

aus. Auch könne der Kläger keinen Ersatz der im Verfahren gegen Dr. R.

entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen, weil diese Klage

nicht wegen Verjährung hätte abgewiesen werden dürfen.

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2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung

teilweise nicht stand.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterliegen die Ersatzan-

sprüche gegen Dr. R. der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

a) Nach der ursprünglichen Vereinbarung hatte Dr. R. dem Kläger

die monatlichen Zinsen für das aufgenommene Darlehen zu entrichten. Hierbei

handelte es sich um einen Anspruch, der auf wiederkehrende Leistungen ge-

richtet war. Auch der hieraus sich ergebende Ersatzanspruch, bezogen auf die

entgangenen Mieteinnahmen, ist ein Anspruch, der wiederkehrende Leistungen

betrifft.

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Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch bezieht sich nicht auf

eine einheitliche Leistung. Die Frage, ob der Kläger für sein Mietobjekt Miete

erzielt hätte, richtet sich nach den jeweiligen Zeiträumen, auch konnte der Klä-

ger Mietverluste nur für bereits abgelaufene Mietzeiten beanspruchen. 1994

und 1995, als die Beklagten mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers

betraut waren, war der Ersatzanspruch nur für die bereits eingetretenen Miet-

verluste fällig. Dieser Ersatzanspruch war daher von vornherein und seiner Na-

tur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger

zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 182; BGH, Urt. v.

3. November 1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215).

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b) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern,

dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr

und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbrin-

gung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335;

80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtferti-

gung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei re-

gelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellun-

gen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329,

335; 98, 174, 184).

12

Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im

vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht in gleicher Weise bei

den hier in Rede stehenden Ersatzansprüchen. In der höchstrichterlichen

Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Schadensersatzansprüche, soweit

sie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze

Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB fallen (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v.

3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR

133/92, NJW 1993, 1384).

13

3. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich eine vom Be-

klagten zu 1 zu vertretende anwaltliche Pflichtverletzung bezogen auf die Beur-

teilung der Verjährungsfrage im Jahre 1994 sowie die Verfolgung von Ersatzan-

sprüchen gegen Rechtsanwalt P. nicht ausschließen.

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a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-

tes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich

zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des

Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärun-

gen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er

dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu

führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit

solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den

sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risi-

ken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in

der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377;

v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR

232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007,

419; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ

171, 261).

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aa) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach

dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v.

4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es,

dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen

("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH,

Urt. v. 1. März 2007

- IX ZR 261/03, aaO; Zugehör

in Zugehör/

Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). Auch

wenn die Beklagten im Jahre 1994 nur mit der Prüfung von Ansprüchen gegen

Dr. R. beauftragt worden sein sollten, so schließt dies, wie das Landge-

richt zutreffend angenommen hat, nicht aus, dass hierbei auch etwaige Ansprü-

che gegenüber Rechtsanwalt P. mit einzubeziehen waren.

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bb) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandan-

ten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen,

die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der

Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine

solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte

zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993,

2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November

2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506).

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cc) Hinsichtlich der von den Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Sep-

tember 1994 angesprochenen Regressansprüche gegen Rechtsanwalt P.

drohte der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994.

Maßgeblich war insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO. Die-

sen Ansprüchen kam deshalb besondere Bedeutung zu, weil Ersatzansprüche

gegen Dr. R. wegen entgangenen Mieteinnahmen der vierjährigen Ver-

jährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterlagen und deshalb für die auf die Jahre

1987 bis 1989 bezogenen Ansprüche bereits 1994 Verjährung eingetreten war.

Unter diesen Umständen konnten die Ersatzansprüche für den genannten Zeit-

raum nur noch über eine

Inanspruchnahme von Rechtsanwalt P.

durchgesetzt werden. Dies hätten die Beklagten erkennen müssen. Jedenfalls

nach dem gerade für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten

Weges" (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, aaO; v. 14. Juli 1994

- IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; Zugehör, aaO Rn. 576) hätten die Be-

klagten die Gefahr erkennen müssen, dass es im Hinblick auf die zu § 197 BGB

ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v.

3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR

133/92, aaO) nahe lag, auch die gegen Dr. R. gerichteten Ersatzansprü-

che der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen. Nach dem

für das Revisionsverfahren maßgeblichen Vorbringen des Klägers haben die

Beklagten hierauf pflichtwidrig nicht hingewiesen.

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b) Ob die damit in Betracht kommende Pflichtverletzung des Beklagten

zu 1 den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, wird das Berufungsge-

richt nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen

zu beurteilen haben.

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Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-

tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger

Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen

hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005,

1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln

des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt

dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte

Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97,

WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v.

15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006

- IX ZR 21/03, aaO S. 421). Der Anwalt kann den Anscheinsbeweis entkräften,

indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten

sprechen (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996,

2071, 2072).

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c) Als Schaden kommt aber nach den vorstehenden Ausführungen zu

§ 197 BGB [vorstehend Ziff. 2a] nur ein Verlust der Mieterträge für die Jahre

1987 bis 1989 in Betracht. Die auf die nachfolgenden Jahre bezogenen Ersatz-

ansprüche waren dagegen gegenüber Dr. R. noch nicht verjährt, so dass

durch Klageerhebung gegen ihn das Schadensinteresse des Klägers hinrei-

chend berücksichtigt werden konnte. Den Mietausfallschaden hat der Kläger für

den hier maßgeblichen Zeitraum mit jährlich 18.000 DM beziffert. Aus dem Ver-

säumnis, gegen Rechtsanwalt P. keine Klage erhoben zu haben, ist

kein weiterer Schaden entstanden. Daher hat die weitergehende Revision inso-

weit keinen Erfolg.

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4. Ob und in welchem Umfang die von den Beklagten am 31. Mai 1995

erhobene Klage gegen Dr. R. zu einem Schaden des Klägers geführt

hat, lässt sich nach dem bisherigen Sachstand noch nicht feststellen.

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a) Soweit mit der Klage der bereits nach § 197 BGB verjährte Zeitraum

von 1987 bis 1990 geltend gemacht wurde, war die Klage unbegründet. Dies

hätten die Beklagten beachten müssen; insoweit liegt eine Pflichtverletzung vor.

Da die auf 100.000 DM bezifferte Klage aber als Teilklage ausgewiesen war,

die sich auch auf den nachfolgenden Zeitraum erstreckt hat, kommt für die da-

mit verbundene teilweise Klageabweisung allenfalls eine anteilsmäßige Kosten-

belastung in Betracht, deren Berechnung dem Berufungsverfahren vorbehalten

bleibt.

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b) Im Übrigen hätte aber die Klage - bei ordnungsgemäßer Berücksichti-

gung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Begehrens (§ 258 ZPO

im Rahmen ordnungsgemäßer Antragstellung, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nicht

wegen Verjährung abgewiesen werden dürfen. Für die Entscheidung des Re-

gressrichters ist allein die objektiv zutreffende rechtliche Beurteilung maßgeb-

lich (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 15. No-

vember 2007 - IX ZR 44/04, DB 2008, 178 f). Dies gilt selbst dann, wenn fest-

steht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten

des Anwalts genommen hätte (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04,

aaO, S. 179; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwalts-

haftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). Unter Berücksichti-

gung des Umstands, dass der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen jeweils

einer sukzessiven Verjährung unterliegt, waren die mit der Teilklage geltend

gemachten Ansprüche ab 1991 nicht verjährt. Ob sie auch im Übrigen begrün-

det waren, ist bislang nicht festgestellt.

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5. Soweit die Revision den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf

stützen will, dass die Anwälte die Verjährungsproblematik nicht ordnungsgemäß

aufbereitet und die Ansprüche gegen Dr. R. nicht ausreichend begründet

hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in

den Vorinstanzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ansicht, die Beklagten hätten

nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Einlegung der Revisi-

on raten müssen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag nicht auf. Der

Vorwurf richtete sich in den Tatsacheninstanzen ausschließlich dagegen, über-

haupt Klage gegen Dr. R. erhoben zu haben. Das nunmehr geltend ge-

machte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegenstand. Dessen Einfüh-

rung in der Revisionsinstanz ist dem Kläger durch § 559 ZPO verwehrt. Es be-

steht daher keine Veranlassung, auf die von der Revision insoweit erörterten

Rechtsfragen einzugehen.

III.

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Das angefochtene Urteil ist danach im angeführten Umfang aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -