BGH Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 136/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675
Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen
Prüfung von Verjährungsfristen.
BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 im
Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die gegen den
Beklagten zu 1 gerichtete Klage in Höhe von 40.578,81 € und die
gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von
12.969,05 €, jeweils nebst geltend gemachter Zinsen, abgewiesen
hat.
Im vorgenannten Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erlitt bei seinem Vermögensberater Dr. R. Verluste
infolge fehlgeschlagener Geldanlagegeschäfte. Zum Ausgleich hierfür verein-
barten beide im März 1983 ein besonderes Entschädigungskonzept. Danach
nahm der Kläger bei einer Hypothekenbank ein Darlehen in Höhe von
450.000 DM auf, das mit einer Hypothek auf einem zu diesem Zweck für
750.000 DM erworbenen Grundstück in Frankfurt-Höchst besichert wurde. Die-
ses Grundstück war mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut, des-
sen Mieterträge dem Kläger zu Gute kommen sollten. Den zum Erwerb des
Grundstücks noch fehlenden Betrag finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln.
Gemäß der im März 1983 getroffenen Vereinbarung erhielt der Kläger aus dem
aufgenommenen Darlehen 375.000 DM zur eigenen Verfügung, den Restbetrag
sollte Dr. R. für weitere Börsengeschäfte verwenden. Ferner wurde verein-
bart, dass Dr. R. "alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehen-
den Kosten" zu übernehmen hatte.
Das Darlehen wurde zunächst für zwei Jahre mit 4 % verzinst. Ab April
1985 erhöhte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Dr. R. weigerte sich, den über
4 % hinausgehenden Zinssatz zu tragen, und überwies dem Kläger lediglich
Zinsen in bisheriger Höhe. Der Kläger kam für den Mehrbetrag bis Ende 1986
selbst auf. Danach war er nicht mehr in der Lage, den erhöhten Zinssatz aufzu-
bringen. Als die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung des Grundstücks
betrieb, veräußerte der Kläger im Frühjahr 1987 das Anwesen. Mit dem erziel-
ten Kaufpreis führte er das Darlehen zurück. Ursprünglich war vorgesehen,
dass die Tilgung des Darlehens durch einen von Dr. R. zugunsten des
Klägers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgte, dessen Versiche-
rungssumme Ende März 2008 fällig sein sollte. Auch die hierfür zu zahlenden
Prämienbeträge stellte Dr. R. ein.
Im Auftrag des Klägers erhob Rechtsanwalt P. Zah-
lungsklage gegen Dr. R. u.a. wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen.
Die Klage hatte abzüglich des Steuervorteils Erfolg. Im Frühjahr 1994 betraute
der Kläger die Sozietät der Beklagten mit der Prüfung weiterer Ansprüche ge-
gen Dr. R. . Mit Schreiben vom 20. September 1994 teilte der frühere
Beklagte zu 3 dem Kläger mit, es komme möglicherweise ein Beratungsver-
schulden von Rechtsanwalt P. in Betracht, weil dieser die durch den
Notverkauf entgangenen Mieteinnahmen im angestrengten Klageverfahren
nicht geltend gemacht habe. Am 1. Januar 1995 trat der Beklagte zu 2 in die
Sozietät der Beklagten ein. Am 31. Mai 1995 erhoben die Beklagten im Namen
des Klägers Klage gegen Dr. R. , mit der hinsichtlich eines Teilbetrages
von 100.000 DM Schadensersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis März 2008
entgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. Die Klage wurde vom Landgericht
Frankfurt a.M. abgewiesen, weil der Ersatzanspruch der vierjährigen Verjäh-
rungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliege. Die hiergegen gerichtete Berufung
wurde zurückgewiesen.
Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer
Beratung von einer Klageerhebung gegen Dr. R. absehen müssen. Sie
hätten daher für die unnötig entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von
insgesamt 25.365,25 DM aufzukommen. Die Beklagten hätten ferner auf die
Möglichkeit hinweisen müssen, gegen Rechtsanwalt P. vorzugehen,
weil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen
Dr. R. in unverjährter Zeit geltend zu machen. Mit Ablauf des Jahres
1994 seien die Regressansprüche gegen diesen Anwalt verjährt. Die Beklagten
müssten daher die dem Kläger entgangenen Mieteinnahmen aus den Jahren
1987 bis März 2008 ersetzen.
Insoweit macht der Kläger einen auf
974.634,75 DM bezifferten Teilanspruch geltend. Das Landgericht hat die Klage
gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 für begründet erachtet und gegen die Be-
klagten zu 3 und zu 4 rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten
zu 1 und zu 2 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Beklag-
ten zu 1 uneingeschränkt weiter, bezüglich des Beklagten zu 2 nur insoweit, als
das Berufungsgericht die Klage in Höhe der geltend gemachten Anwalts- und
Gerichtskosten abgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur teilweise Erfolg und führt insoweit zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen erweist sich das
Rechtsmittel als unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine anwaltliche Pflichtverlet-
zung im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Verjährungsbestimmun-
gen könne den Beklagten nicht angelastet werden. Der Schadensersatzan-
spruch des Klägers gegen Dr. R. sei noch nicht verjährt, weil der An-
spruch der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliege. Die vierjähri-
ge Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. finde auf die dem Kläger entgangenen
Mietansprüche keine Anwendung. Der Ersatzanspruch sei dem Grunde nach
bereits entstanden, als der Kläger das Hausanwesen wegen Zahlungsverzuges
des Dr. R. verkauft habe. Der Anspruch sei deshalb auf eine einheitliche
Leistung gerichtet, die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers
zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ord-
nungsgemäßer Erfüllung ergebe. Eine wiederkehrende Leistung scheide daher
aus. Auch könne der Kläger keinen Ersatz der im Verfahren gegen Dr. R.
entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen, weil diese Klage
nicht wegen Verjährung hätte abgewiesen werden dürfen.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
teilweise nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterliegen die Ersatzan-
sprüche gegen Dr. R. der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.
a) Nach der ursprünglichen Vereinbarung hatte Dr. R. dem Kläger
die monatlichen Zinsen für das aufgenommene Darlehen zu entrichten. Hierbei
handelte es sich um einen Anspruch, der auf wiederkehrende Leistungen ge-
richtet war. Auch der hieraus sich ergebende Ersatzanspruch, bezogen auf die
entgangenen Mieteinnahmen, ist ein Anspruch, der wiederkehrende Leistungen
betrifft.
Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch bezieht sich nicht auf
eine einheitliche Leistung. Die Frage, ob der Kläger für sein Mietobjekt Miete
erzielt hätte, richtet sich nach den jeweiligen Zeiträumen, auch konnte der Klä-
ger Mietverluste nur für bereits abgelaufene Mietzeiten beanspruchen. 1994
und 1995, als die Beklagten mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers
betraut waren, war der Ersatzanspruch nur für die bereits eingetretenen Miet-
verluste fällig. Dieser Ersatzanspruch war daher von vornherein und seiner Na-
tur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger
zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 182; BGH, Urt. v.
3. November 1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215).
b) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern,
dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr
und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbrin-
gung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335;
80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtferti-
gung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei re-
gelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellun-
gen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329,
335; 98, 174, 184).
Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im
vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht in gleicher Weise bei
den hier in Rede stehenden Ersatzansprüchen. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Schadensersatzansprüche, soweit
sie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze
3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR
133/92, NJW 1993, 1384).
3. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich eine vom Be-
klagten zu 1 zu vertretende anwaltliche Pflichtverletzung bezogen auf die Beur-
teilung der Verjährungsfrage im Jahre 1994 sowie die Verfolgung von Ersatzan-
sprüchen gegen Rechtsanwalt P. nicht ausschließen.
a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-
tes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich
zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des
Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärun-
gen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er
dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu
führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit
solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den
sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risi-
ken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in
der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377;
v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR
232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007,
419; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ
171, 261).
aa) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach
dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v.
4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es,
dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen
("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH,
Urt. v. 1. März 2007
- IX ZR 261/03, aaO; Zugehör
in Zugehör/
Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). Auch
wenn die Beklagten im Jahre 1994 nur mit der Prüfung von Ansprüchen gegen
Dr. R. beauftragt worden sein sollten, so schließt dies, wie das Landge-
richt zutreffend angenommen hat, nicht aus, dass hierbei auch etwaige Ansprü-
che gegenüber Rechtsanwalt P. mit einzubeziehen waren.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandan-
ten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen,
die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der
Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine
solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte
zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993,
2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November
2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506).
cc) Hinsichtlich der von den Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Sep-
tember 1994 angesprochenen Regressansprüche gegen Rechtsanwalt P.
drohte der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994.
Maßgeblich war insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO. Die-
sen Ansprüchen kam deshalb besondere Bedeutung zu, weil Ersatzansprüche
gegen Dr. R. wegen entgangenen Mieteinnahmen der vierjährigen Ver-
jährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterlagen und deshalb für die auf die Jahre
1987 bis 1989 bezogenen Ansprüche bereits 1994 Verjährung eingetreten war.
Unter diesen Umständen konnten die Ersatzansprüche für den genannten Zeit-
raum nur noch über eine
Inanspruchnahme von Rechtsanwalt P.
durchgesetzt werden. Dies hätten die Beklagten erkennen müssen. Jedenfalls
nach dem gerade für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten
Weges" (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, aaO; v. 14. Juli 1994
- IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; Zugehör, aaO Rn. 576) hätten die Be-
klagten die Gefahr erkennen müssen, dass es im Hinblick auf die zu § 197 BGB
ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v.
3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR
133/92, aaO) nahe lag, auch die gegen Dr. R. gerichteten Ersatzansprü-
che der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen. Nach dem
für das Revisionsverfahren maßgeblichen Vorbringen des Klägers haben die
Beklagten hierauf pflichtwidrig nicht hingewiesen.
b) Ob die damit in Betracht kommende Pflichtverletzung des Beklagten
zu 1 den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, wird das Berufungsge-
richt nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen
zu beurteilen haben.
Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-
tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger
Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen
hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005,
1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln
des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt
dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte
Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97,
WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v.
15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006
- IX ZR 21/03, aaO S. 421). Der Anwalt kann den Anscheinsbeweis entkräften,
indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten
sprechen (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996,
2071, 2072).
c) Als Schaden kommt aber nach den vorstehenden Ausführungen zu
§ 197 BGB [vorstehend Ziff. 2a] nur ein Verlust der Mieterträge für die Jahre
1987 bis 1989 in Betracht. Die auf die nachfolgenden Jahre bezogenen Ersatz-
ansprüche waren dagegen gegenüber Dr. R. noch nicht verjährt, so dass
durch Klageerhebung gegen ihn das Schadensinteresse des Klägers hinrei-
chend berücksichtigt werden konnte. Den Mietausfallschaden hat der Kläger für
den hier maßgeblichen Zeitraum mit jährlich 18.000 DM beziffert. Aus dem Ver-
säumnis, gegen Rechtsanwalt P. keine Klage erhoben zu haben, ist
kein weiterer Schaden entstanden. Daher hat die weitergehende Revision inso-
weit keinen Erfolg.
4. Ob und in welchem Umfang die von den Beklagten am 31. Mai 1995
erhobene Klage gegen Dr. R. zu einem Schaden des Klägers geführt
hat, lässt sich nach dem bisherigen Sachstand noch nicht feststellen.
a) Soweit mit der Klage der bereits nach § 197 BGB verjährte Zeitraum
von 1987 bis 1990 geltend gemacht wurde, war die Klage unbegründet. Dies
hätten die Beklagten beachten müssen; insoweit liegt eine Pflichtverletzung vor.
Da die auf 100.000 DM bezifferte Klage aber als Teilklage ausgewiesen war,
die sich auch auf den nachfolgenden Zeitraum erstreckt hat, kommt für die da-
mit verbundene teilweise Klageabweisung allenfalls eine anteilsmäßige Kosten-
belastung in Betracht, deren Berechnung dem Berufungsverfahren vorbehalten
bleibt.
b) Im Übrigen hätte aber die Klage - bei ordnungsgemäßer Berücksichti-
gung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Begehrens (§ 258 ZPO
im Rahmen ordnungsgemäßer Antragstellung, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nicht
wegen Verjährung abgewiesen werden dürfen. Für die Entscheidung des Re-
gressrichters ist allein die objektiv zutreffende rechtliche Beurteilung maßgeb-
lich (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 15. No-
vember 2007 - IX ZR 44/04, DB 2008, 178 f). Dies gilt selbst dann, wenn fest-
steht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten
des Anwalts genommen hätte (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04,
aaO, S. 179; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwalts-
haftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). Unter Berücksichti-
gung des Umstands, dass der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen jeweils
einer sukzessiven Verjährung unterliegt, waren die mit der Teilklage geltend
gemachten Ansprüche ab 1991 nicht verjährt. Ob sie auch im Übrigen begrün-
det waren, ist bislang nicht festgestellt.
5. Soweit die Revision den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf
stützen will, dass die Anwälte die Verjährungsproblematik nicht ordnungsgemäß
aufbereitet und die Ansprüche gegen Dr. R. nicht ausreichend begründet
hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in
den Vorinstanzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ansicht, die Beklagten hätten
nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Einlegung der Revisi-
on raten müssen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag nicht auf. Der
Vorwurf richtete sich in den Tatsacheninstanzen ausschließlich dagegen, über-
haupt Klage gegen Dr. R. erhoben zu haben. Das nunmehr geltend ge-
machte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegenstand. Dessen Einfüh-
rung in der Revisionsinstanz ist dem Kläger durch § 559 ZPO verwehrt. Es be-
steht daher keine Veranlassung, auf die von der Revision insoweit erörterten
Rechtsfragen einzugehen.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach im angeführten Umfang aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -