Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2008 – II ZR 205/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte versucht – prozessual unzulässig – seine Angriffe gegen die

rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-

richts in eine Gehörsrüge zu kleiden.

Aufwendungsersatzansprüche gegen die Klägerin scheitern an der Verschie-

denheit der Rechtssubjekte.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 501.009,42 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 148/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 U 31/06 -