BGH Beschluss vom 09.06.2008 – II ZR 205/07
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Beklagte versucht – prozessual unzulässig – seine Angriffe gegen die
rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-
richts in eine Gehörsrüge zu kleiden.
Aufwendungsersatzansprüche gegen die Klägerin scheitern an der Verschie-
denheit der Rechtssubjekte.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 501.009,42 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 148/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 U 31/06 -