BGH Beschluss vom 10.06.2008 – 3 StR 188/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer
des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit
der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Beschuldigte im
Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit mit natürlichem Tötungsvorsatz auf seinen
Nachbarn ein, von dem er sich belästigt gefühlt hatte. Dieser erlitt eine lebens-
gefährliche Bauchstichverletzung, ehe er sich vor dem Beschuldigten in Sicher-
heit bringen konnte.
Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines
länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus,
der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich
eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer be-
sonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine schwerwiegende
und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maß-
nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das ange-
fochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder rechtsfehlerfrei dargelegt, dass
der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunfähig war, noch ausreichend dessen
Gefährlichkeit begründet.
Das Landgericht referiert die Ausführungen des Sachverständigen, dem
es sich anschließt. Danach liege beim Beschuldigten eine Störung der Persön-
lichkeitsentwicklung vor, er leide unter einer paranoiden und einer depressiven
Symptomatik, es sei eine "paranoide Psychose im Rahmen einer chronischen
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen Zügen" zu diagnostizie-
ren. Dies könnte sowohl auf eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische
Abartigkeit als auch auf eine krankhafte seelische Störung des Beschuldigten
hindeuten; nach der geschilderten Symptomatik scheint ersteres näher zu lie-
gen. Das Landgericht kommt dagegen zu der Annahme einer krankhaften seeli-
schen Störung, ohne dies indessen näher zu begründen. Welches der Ein-
gangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt, ist somit nicht in rechtlich nachprüfba-
rer Weise dargetan. Schon dies darf jedoch grundsätzlich nicht offen bleiben
(BGH NStZ 1999, 128; NStZ-RR 2004, 38). Abgesehen davon, dass sich der
Beschuldigte durch die Geräusche aus der Nachbarwohnung gestört fühlte,
fehlt es zudem an jeder näheren Darlegung, wie das festgestellte Störungsbild
in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten und seine Vorstellungswelt
eingewirkt hat. Hierauf hätte aber selbst dann nicht verzichtet werden können,
wenn bei dem Beschuldigten eine Schizophrenie diagnostiziert worden wäre
(vgl. BGH NStZ-RR 2008, 39 m. w. N.).
Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, der
mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht ausrei-
chend hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlich-
keit des Beschuldigten begründet. Es folgt auch hier dem Sachverständigen,
der die große Gefahr, dass der Beschuldigte weitere erhebliche rechtswidrige
Taten begehen werde, bejaht hat. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der
Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und abge-
sehen von den letztlich in die Tat mündenden Konflikten mit seinen Wohnungs-
nachbarn keine sonstigen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit ande-
ren Personen geschildert werden, ohne nähere Begründung nicht nachvollzieh-
bar. Auch aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben.
Die Sache muss daher erneut verhandelt werden. Der Senat hat von der
Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.
Becker Miebach Pfister
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben..
Hubert Becker