Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.06.2008 – 3 StR 188/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer

des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit

der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Beschuldigte im

Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit mit natürlichem Tötungsvorsatz auf seinen

Nachbarn ein, von dem er sich belästigt gefühlt hatte. Dieser erlitt eine lebens-

gefährliche Bauchstichverletzung, ehe er sich vor dem Beschuldigten in Sicher-

heit bringen konnte.

3

Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines

länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus,

der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich

eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer be-

sonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine schwerwiegende

und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maß-

nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das ange-

fochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder rechtsfehlerfrei dargelegt, dass

der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunfähig war, noch ausreichend dessen

Gefährlichkeit begründet.

4

Das Landgericht referiert die Ausführungen des Sachverständigen, dem

es sich anschließt. Danach liege beim Beschuldigten eine Störung der Persön-

lichkeitsentwicklung vor, er leide unter einer paranoiden und einer depressiven

Symptomatik, es sei eine "paranoide Psychose im Rahmen einer chronischen

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen Zügen" zu diagnostizie-

ren. Dies könnte sowohl auf eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische

Abartigkeit als auch auf eine krankhafte seelische Störung des Beschuldigten

hindeuten; nach der geschilderten Symptomatik scheint ersteres näher zu lie-

gen. Das Landgericht kommt dagegen zu der Annahme einer krankhaften seeli-

schen Störung, ohne dies indessen näher zu begründen. Welches der Ein-

gangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt, ist somit nicht in rechtlich nachprüfba-

rer Weise dargetan. Schon dies darf jedoch grundsätzlich nicht offen bleiben

(BGH NStZ 1999, 128; NStZ-RR 2004, 38). Abgesehen davon, dass sich der

Beschuldigte durch die Geräusche aus der Nachbarwohnung gestört fühlte,

fehlt es zudem an jeder näheren Darlegung, wie das festgestellte Störungsbild

in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten und seine Vorstellungswelt

eingewirkt hat. Hierauf hätte aber selbst dann nicht verzichtet werden können,

wenn bei dem Beschuldigten eine Schizophrenie diagnostiziert worden wäre

(vgl. BGH NStZ-RR 2008, 39 m. w. N.).

5

Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, der

mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht ausrei-

chend hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlich-

keit des Beschuldigten begründet. Es folgt auch hier dem Sachverständigen,

der die große Gefahr, dass der Beschuldigte weitere erhebliche rechtswidrige

Taten begehen werde, bejaht hat. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und abge-

sehen von den letztlich in die Tat mündenden Konflikten mit seinen Wohnungs-

nachbarn keine sonstigen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit ande-

ren Personen geschildert werden, ohne nähere Begründung nicht nachvollzieh-

bar. Auch aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben.

6

Die Sache muss daher erneut verhandelt werden. Der Senat hat von der

Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.

Becker Miebach Pfister

RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben..

Hubert Becker