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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – 5 StR 109/08

5. Strafsenat

5 StR 109/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2008 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 29. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkam-

mer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Der Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfahren für die

Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abge-

lehnt.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Nebenkläger

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel

führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der am 20. Au-

gust 2004 geborene Nebenkläger von seiner Mutter, vor allem aber deren

Lebensgefährten H. körperlich misshandelt. Am 25. April 2007 nahm

H. das Kind zu einem Besuch bei dem Angeklagten mit und ließ es

dort etwa zehn Minuten mit diesem allein. Der Angeklagte entschloss sich

spontan, die Situation für einen sexuellen Missbrauch des Kindes auszunut-

zen. Er entkleidete es und führte einen Finger in dessen Anus ein. Ferner

brachte er dem Kind Bisswunden bei. Als der Junge weinte, schlug er ihn mit

der Faust, um ihn zum Schweigen zu bringen. Das Kind wies wenige Stun-

den später multiple Verletzungen, wie Hämatome, aber auch Biss- und

Kratzwunden, am gesamten Körper auf.

3

Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gründet die

Strafkammer auf dessen frühere, zwischenzeitlich widerrufene geständige

Einlassung gegenüber Polizeibeamten. Zwar umfasse dieses Geständnis

nicht die Zufügung der Bisswunden; diese könnten aber nur sexuell motiviert

sein und seien daher ebenfalls dem Angeklagten zuzuordnen. Da es sich um

eine „deutlich perverse Tathandlung“ handele und der Angeklagte nicht als

„pervers“ hätte gelten wollen, habe er die Bisse nicht einräumen können.

4

2. Diese Beweiswürdigung weist den Rechtsfehler der Lückenhaftig-

keit auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht ab-

gedruckt). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hätte es vor

dem Hintergrund, dass dem Kind bereits vor der Tat erhebliche Verletzungen

zugefügt worden waren, näherer Darlegung bedurft, warum das Landgericht

dem Angeklagten die Bissverletzungen zugerechnet hat. Mit der schon einer

tatsächlichen Grundlage entbehrenden Schlussfolgerung des Landgerichts

(vgl. BGH StV 2002, 235), die Bissverletzungen seien nur sexuell motiviert zu

deuten, genügt es insbesondere angesichts der dargestellten unangemesse-

nen Erziehungsmethoden der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten die-

ser Darlegungspflicht nicht.

5

Hinzu kommt, dass die Urteilsfeststellungen zahlreiche Beweisanzei-

chen für einen Alternativtäter aufzeigen, die das Landgericht im Hinblick auf

das Gesamtverletzungsbild nicht tragfähig entkräftet hat. So hat das Kind

– im Krankenhaus auf die Gesichtsverletzungen angesprochen – „Papa“ als

den Täter bezeichnet. Dieses auf den Lebensgefährten der Mutter weisende

Indiz hat das Landgericht mit der Erwägung, Kleinkinder bezeichneten „häu-

fig alle jungen Männer als Papa“, eine den Angeklagten zumindest teilweise

entlastende Bedeutung abgesprochen. Bereits die inhaltliche Richtigkeit die-

ser vom Landgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten vermeintlich all-

gemeinkundigen Wahrscheinlichkeitsbewertung begegnet durchgreifenden

Bedenken. Jedenfalls aber hätte es vor dem Hintergrund, dass H. zu

einer Verletzung am Mund des Kindes eine sich als falsch erwiesene Erklä-

rung abgegeben und zu der allein mit dem Kind am Tattag verbrachten Zeit

ebenfalls widerlegte Angaben gemacht hat, einer vertieften Auseinanderset-

zung mit den Anzeichen für dessen Täterschaft bedurft (vgl. BVerfG – Kam-

mer – NJW 2003, 2444, 2446). Dabei hätte auch die Vernehmungssituation,

in der der Angeklagte nach der direkten Konfrontation mit dem ihm überlege-

nen H. gegenüber den ohnehin von seiner Täterschaft überzeugten

Polizeibeamten, die den „unberechtigten Verdacht von H. abwenden“

wollten, ein Geständnis abgegeben hat, näher auf dessen Beweiswert hin

erörtert werden müssen.

Um dem neuen Tatgericht umfassend neue Feststellungen zu ermög-

lichen, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf. Er sieht Anlass, die Sache

an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Angesichts des Tatbildes

wird die mit der Revision auch begehrte Hinzuziehung eines psychiatrischen

Sachverständigen näher zu prüfen sein.

4. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfahren für die

Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Es fehlt

an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für

eine solche Bewilligung (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Ein Hinweis auf diese

Sachlage und ein Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung war ange-

sichts der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nicht geboten.

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