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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – 5 StR 143/08

5. Strafsenat

5 StR 143/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zwickau vom 6. Dezember 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-

schutzkammer des Landgerichts Dresden zurückverwie-

sen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in einem Fall sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz-

befohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage

lag dem Angeklagten zur Last, er habe die am 23. Juni 1986 geborene Ne-

benklägerin zwischen April 1997 und Sommer 2000 in sieben Fällen sexuell

missbraucht, davon in einem Fall zudem vergewaltigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier dieser Vorwürfe

verurteilt, wobei es den Beginn des Tatzeitraums auf Januar 1997 ausge-

dehnt hat. Das Verfahren wegen des nach der Anklageschrift zeitlich ersten

Vorfalls (Tatzeit frühestens April 1997 bis 14. November 1997) sowie des

ersten angeklagten Geschlechtsverkehrs im Zeitraum Juni 1999 bis Som-

mer 2000 und eines ebenfalls in diesen Tatzeitraum fallenden Oralverkehrs

hat das Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Seine Überzeugung vom festgestellten Tatgeschehen hat das Landge-

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richt auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt, die es als glaubhaft ange-

sehen hat. Als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen-

den Umstand hat es hervorgehoben, dass die Nebenklägerin keine Tenden-

zen erkennen lasse, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zu Tage ge-

tretene Widersprüche im Aussageverhalten – vor allem hinsichtlich der An-

gaben zum ersten Geschlechtsverkehr – hat es auf eine begrenzte Erinne-

rungsfähigkeit bezüglich der am weitesten zurückliegenden Sachverhalte

zurückgeführt.

2. Die – auch unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen

hierfür (BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause

NStZ 2007, 505, 511) – zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Erör-

terungsmangel jenseits des unmittelbaren Urteilsgegenstandes geltend ge-

macht wird, greift durch.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass in einem Fall, in dem

der Anklagevorwurf allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbaut,

wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO ein-

gestellt wird, den Gründen für die Einstellung Beweisbedeutung für die allein

entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin

zukommen kann; wird der Grund nicht mitgeteilt, liegt hierin ein Erörterungs-

mangel (BGHSt 44, 153, 160; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1;

BGH NStZ 2003, 164). An einem solchen Erörterungsmangel leidet auch das

vorliegende Urteil, denn es teilt nicht mit, warum die weiteren drei angeklag-

ten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Zu einer Erörte-

rung der hierfür maßgeblichen Gründe hätte aber Anlass bestanden, da die-

ses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung der Angaben der Nebenkläge-

rin untrennbar zusammenhängen kann.

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Die nicht mehr verfolgten Anklagepunkte betrafen Sexualstraftaten zu

Lasten der Nebenklägerin, die im Hinblick auf die Begehungsweise gegen-

über den ausgeurteilten Taten nicht von untergeordnetem Gewicht waren.

Zwei Tatvorwürfe, wegen denen das Verfahren eingestellt worden ist, fielen

in den jüngsten Tatzeitraum, so dass die Erwägungen des Landgerichts zur

begrenzten Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin für die am längsten zu-

rückliegenden Taten die Einstellung nicht begründen konnten. Hierbei muss-

te zudem Berücksichtigung finden, dass die Urteilsfeststellungen zum Aus-

sageverhalten der Nebenklägerin betreffend die Angaben sowohl zum ersten

Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als auch zu den Begleitumständen

ihrer Entjungferung weniger von einer begrenzten Erinnerungsfähigkeit als

von bestimmten Behauptungen sich widersprechender und einander aus-

schließender Sachverhaltsvarianten geprägt sind.

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Die Ausführungen im Rahmen der Kostenentscheidung, eine Über-

bürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse sei

bei der „vorliegenden Verdachtslage“ unbillig, ist – anders als der General-

bundesanwalt zu erwägen gibt – hier ebenfalls nicht ausreichend, um dem

Revisionsgericht die Gründe für die Einstellung zu vermitteln und mögliche

Auswirkungen derselben auf die Beweiswürdigung auszuschließen. Denn die

nicht belegte Einschätzung, es bestehe hinsichtlich der eingestellten Vorwür-

fe eine – wohl gar als gravierend bewertete – Verdachtslage, erklärt nicht,

wieso eine Einstellung erfolgt ist. Angesichts des Umstands, dass die den

Angeklagten diesbezüglich allein belastende Nebenklägerin bereits umfas-

send gehört worden war, drängen sich prozessökonomische Gründe hierfür

ebenfalls nicht auf.

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Die von der Revision mitgeteilte mündliche Kommentierung des Vor-

sitzenden für die Einstellung in der Hauptverhandlung, eine ausreichende

Konkretisierung dieser Vorwürfe sei nicht möglich, lässt im Hinblick auf das

festgestellte Aussageverhalten der Nebenklägerin einen möglichen Zusam-

menhang mit der Würdigung ihrer Angaben ebenfalls nicht entfallen. Im Ge-

genteil: Es ist auffällig, dass insbesondere der zeitlich erste Vorwurf, hinsicht-

lich dessen das Verfahren eingestellt worden ist, nach der Anklage durch

verschiedene individualisierende Umstände konkretisiert war, so z. B. durch

das Hinzukommen des anwesenden Bruders in der Wohnung in der Heub-

nerstraße. Anders als bei der polizeilichen Vernehmung ist ein solcher Vorfall

von der Nebenklägerin bei der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt worden,

indem sie dort mitgeteilt hat, „in der Heubnerstraße sei es zu Übergriffen nur

gekommen, wenn niemand zu Hause gewesen sei“. Dies hat sie in der Ver-

nehmung in der Hauptverhandlung abweichend dahingehend geschildert,

dass der Angeklagte in der „Heubnerstraße nachts über sie hergefallen“ sei

und es „Geschlechtsverkehr gegeben“ habe, „als Benny im Zimmer war“.

Diese festgestellten Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten sind geeignet,

einen Zusammenhang der von der Einstellung erfassten Vorwürfe mit der

Würdigung der Angaben zu den ausgeurteilten Vorwürfen als möglich er-

scheinen zu lassen, auch wenn das Landgericht insoweit unzutreffend man-

gelnde Konkretisierung angenommen haben mag.

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung

der verfahrensrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen zu einer an-

deren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ge-

langt wäre.

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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass

angesichts der Beweissituation die bisherige Darlegung der Überzeugung

von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch im Übrigen

nicht frei von Bedenken ist. So führt das Landgericht aus, dass die Neben-

klägerin den Angeklagten im Jahr 1996 bereits einmal im Sinne sexueller

Übergriffe belastet hatte und damals sogar durch ein Glaubhaftigkeitsgutach-

ten belegte „deutliche Hinweise“ auf eine teilweise falsche Belastung hin-

sichtlich Häufigkeit und Ausmaß sowie der Schilderung von Anal- und Oral-

verkehr vorgelegen haben. Die Erklärung des Landgerichts, dies sei auf eine

damals existente familiäre Konfliktsituation zurückzuführen, die aktuell nicht

mehr vorliege, greift zu kurz. Denn es lässt unbeachtet, dass die Nebenklä-

gerin diese – dem Verdacht der Falschbelastung ausgesetzten – Vorwürfe

trotz Wegfalls der Konfliktsituation wiederholt hat. So ist bisher festgestellt,

dass sie den Angeklagten im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Ver-

nehmung im Jahre 2007 pauschal des Anal- und Oralverkehrs in der Kaser-

nenstraße, also im Zeitraum von Dezember 1994 bis April 1996 bezichtigt

und dies teilweise in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat. Eine mögli-

che, auch aktuell beibehaltene Falschbelastung lässt den Schluss des Land-

gerichts, die Nebenklägerin weise keine Belastungstendenz auf, fragwürdig

erscheinen. Zudem wird zu beachten sein, dass in solchen Fällen, in denen

„Aussage gegen Aussage“ steht und sich die Unwahrheit eines Teils der

Aussage des Belastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage

liegende Gründe von Gewicht erforderlich sind, die es dem Tatrichter ermög-

lichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen

Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH

NStZ 2000, 496).

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Bei den gegebenen Besonderheiten im Aussageverhalten der Neben-

klägerin liegt die von der Verteidigung begehrte Hinzuziehung eines aussa-

gepsychologischen Sachverständigen nahe, gerade auch im Blick darauf,

dass solches in dem im Jahr 1997 gegen den Angeklagten geführten Verfah-

ren mit weitgehend negativem Ergebnis für die Beurteilung der Glaubhaftig-

keit der den Angeklagten belastenden Angaben der Nebenklägerin gesche-

hen war. Ob hiermit ein anderer Sachverständiger zu beauftragen ist, muss

das neue Tatgericht nach vorbereitender Prüfung der gesamten Akten- und

Beweislage und Anhörung der Prozessbeteiligten entscheiden.

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Der Senat verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.

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