Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZR 10/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Beantwortung der Frage, ob ein Liegenbleiben im Sinne des

§ 15 StVO oder ein verkehrswidriges Halten im Sinne des § 18

Abs. 8 StVO vorliegt, wenn ein Fahrer seinen LKW auf dem

Seitenstreifen einer Autobahn anhält, um die Verkehrssicherheit seines

Fahrzeugs oder der Ladung zu überprüfen, hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob der

Fahrer die Notwendigkeit dieser Fahrzeugkontrolle selbst zu

verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 – VI ZR

259/57 – VersR 1959, 194).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 38.211,57 €

Dr. Müller

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 310/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 U 80/07 -