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BGH Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. Juni 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 249 Hd, 251, 253

Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken

dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsent-

schädigung.

BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - OLG Frankfurt/Main

LG Frankfurt/Main

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird auf Kos-

ten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten

dem Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentschädigung we-

gen der Beschädigung seines Wohnmobils.

Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklag-

ten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmo-

bil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entspre-

chende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im All-

tag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils

vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungs-

ausfallentschädigung in Höhe von 150 € pro Tag, insgesamt 5.250 € geltend.

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Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger außerdem Ersatz für

andere Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungs-

ersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für den Nutzungsaus-

fall seines Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entschädigung verlangen,

denn es handle sich hierbei um einen immateriellen Schaden im Sinne des

§ 253 Abs. 1 BGB, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei.

Das Wohnmobil diene ausschließlich der Freizeitgestaltung. Eine abstrakt be-

rechnete Nutzungsausfallentschädigung komme nur in Betracht, wenn ein

Wohnmobil mangels eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw, beispiels-

weise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, genutzt

werde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.), das unabhän-

gig vom Benutzungszweck einen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungs-

ausfallentschädigung bejahe, lasse außer Betracht, dass der Eigentümer eines

Wohnmobils, der daneben über einen seine alltägliche Mobilität gewährleisten-

den weiteren Pkw verfüge, auf sein Freizeitgefährt für die eigenwirtschaftliche

Lebensführung nicht typischerweise angewiesen sei. Dessen vorübergehender

Entzug wirke sich deshalb auch nicht auf die materiale Grundlage der Lebens-

haltung signifikant aus. Es sei lediglich eine Einbuße in der Freiheit der Freizeit-

gestaltung gegeben. Darin liege aber kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

II.

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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner

Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geld-

werter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein

Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die

Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ge-

eignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeins-

ten Sinn zu fördern (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Geigel/Knerr,

Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB,

5. Aufl. § 249 Rn. 60 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.;

Vieweg in: Staudinger/Eckpfeiler (2005) S. 380 f.; Wussow/Karczewski, Unfall-

haftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 41, Rn. 43).

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Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen

Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Berei-

cherungsverbots (Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 165 m.w.N.

und Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - DAR 2008, 139). Dem be-

troffenen Eigentümer gebührt die Entschädigung daher nicht unabhängig da-

von, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu

in der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen

Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kom-

menden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Se-

nat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968,

803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353). Die Entbehrung der Nut-

zung muss darüber hinaus auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Ge-

schädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges

für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. Diese Einschrän-

kung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen

Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalie-

rung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Scha-

densbetrachtung verhaftet bleibt. Der Nutzungsersatz kommt nur für einen der

vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgu-

tes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz

der betreffenden Sache in Betracht, denn der Ersatz für den Verlust der Mög-

lichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei-

ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die mate-

riale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde

die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermö-

gensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von

Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Des-

halb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige

Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewie-

sen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemes-

sen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrol-

lierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Ge-

schädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der

konkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.). Hierzu kann auf

die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber

entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (vgl. Senat, BGHZ

89, 60, 62 f. m.w.N.).

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Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden

Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann

eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen

nicht beschafft hat. Wie oben dargelegt, ist die Verfügbarkeit eines Kraftfahr-

zeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens grundsätzlich geeignet, Zeit

und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als "Geld" zu

betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung

und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwer-

ten" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214,

216; 89, 60, 63; 161, 151, 154). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für

den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht

bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund,

weil Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirt-

schaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat,

BGHZ 45, 212, 215; 89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349).

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Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende

Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirt-

schaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzule-

gen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung,

wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich

geregelten Fällen, zu ersetzen ist. Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt,

dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen

Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl.

BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86,

128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot). In den genannten Fällen ist

die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust

letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichti-

gung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat,

sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögens-

rechtlicher Schaden.

Dies gilt auch für den Streitfall.

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2. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen

Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach sei-

nem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der je-

doch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des

Wohnmobils stützt der Kläger auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der

besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Dieser Gesichts-

punkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen

Lebensführung und entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung. Ent-

gegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus

mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60,

64).

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Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger

(BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient.

Doch musste der Kläger diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbeh-

ren, da ihm dafür ein Pkw zur Verfügung steht. Das Argument der Revision,

dass die Nutzungsmöglichkeit eines Wohnmobils nach heutiger Verkehrsauf-

fassung kommerzialisiert sei, legt ebenfalls keine andere Betrachtung nahe.

Zwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein

Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur

geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglich-

keit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128). Die Aner-

kennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut bedeutet indes nicht,

dass jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an Freizeit und jede

Beeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähiger Vermögensscha-

den anzuerkennen wären. Genussmöglichkeiten lassen sich heute weitgehend

mit Geld erkaufen. Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aus-

gehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte

berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung

die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem

Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung

der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Se-

nat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

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Nach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, dass das Beru-

fungsgericht unter den Umständen des Streitfalls die Nutzung des reinen Frei-

zeitzwecken dienenden Wohnmobils nicht als vermögenswerten Vorteil ange-

sehen hat. Ob anderes gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Be-

wältigung alltäglicher Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR

90, 864; LG Kiel, VersR 1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f.; AG Dresden

Schaden-Praxis 1999, 54 f.), muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden

werden. Da Vortrag zu konkreten Unkosten und Aufwendungen, die der Kläger

infolge der Beschädigung des Wohnmobils getätigt hat, fehlt, muss die Klage

auf Nutzungsersatz erfolglos bleiben.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2/12 O 42/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2007 - 1 U 224/06 -