BGH Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZR 266/07
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO. Zwar
musste die Klägerin als Patientin medizinische Sachverhalte nicht im Einzelnen
vortragen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 251; Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 -
VersR 1981, 752). Sie musste aber in der Berufung im Einzelnen darlegen, aus
welchen Gründen das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben sein sollte
(§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Die Klägerin war als Berufungsführerin gehalten,
die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf
hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen sie das angefochtene
Urteil für unrichtig hielt (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33).
Daran hat sie sich nicht gehalten. Im hier zu entscheidenden Fall war ihrer
pauschalen Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf ihren erstinstanzlichen
Vortrag und "die dem zugrunde liegenden Gutachten der privaten Sachverständigen"
nicht zu entnehmen, was der gerichtliche Sachverständige außer Acht gelassen
haben sollte; die vom Privatsachverständigen bemängelte fehlende Diagnostik auf
bereits vor den Eingriffen durch die Beklagten angeblich vorliegenden Morton-
Neurome war mit keinem Wort erwähnt. Die Berufungsbegründung bemängelte auch
nicht ansatzweise, dass der gerichtliche Sachverständige ohne hinreichendes
eigenes Fachwissen an die Problematik des Morton'schen Neuroms herangegangen
sei, wie dies im ersten Rechtszug behauptet worden war. Hätte die Klägerin die
nunmehr durch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beanstandeten
Versäumnisse gerügt, hätte das Berufungsgericht auf diese im Einzelnen eingehen
müssen und bei Unterlassen gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zumindest hätte
die Klägerin in der Berufungsbegründung beanstanden können und müssen, dass
weder der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung noch das Landgericht in
seinem Urteil auf die Stellungnahmen des Privatsachverständigen eingegangen
seien, obwohl diese angeblich Widersprüche enthielten, welche die
Berufungsbegründung näher aufzuführen gehabt hätte. Ohne solchen Vortrag der
Klägerin in der Berufungsbegründung ist das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG auf die Privatgutachten seinerseits nicht näher eingegangen.
Das angefochtene Urteil ist auch ausreichend mit Gründen versehen. Zwar hat
sich das Berufungsgericht nicht im Einzelnen mit der Frage eines
Befunderhebungsfehlers befasst. Die Berufung der Klägerin hat jedoch
ihrerseits die Befunderhebung durch die Beklagten nicht im Einzelnen,
sondern wiederum allenfalls nur mit dem pauschalen Verweis auf den Vortrag
der Klägerin erster Instanz zu den behaupteten Behandlungsfehlern in die
Berufung eingeführt. Das genügte nicht, um den Befunderhebungsfehler als
zentrales Angriffsmittel neben den im Einzelnen ausgeführten Angriffen gegen
die vom Landgericht als ausreichend angesehene Eingriffsaufklärung
aufzuzeigen, dessen Übergehen eine Anwendung des § 547 Nr. 6 ZPO
möglicherweise gestattet hätte (vgl. BGH, BGHZ 39, 333, 339).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.127,93 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 25 O 116/00 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 5 U 33/07 -