Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZR 266/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2007 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO. Zwar

musste die Klägerin als Patientin medizinische Sachverhalte nicht im Einzelnen

vortragen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 251; Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 -

VersR 1981, 752). Sie musste aber in der Berufung im Einzelnen darlegen, aus

welchen Gründen das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben sein sollte

(§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Die Klägerin war als Berufungsführerin gehalten,

die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf

hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen sie das angefochtene

Urteil für unrichtig hielt (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33).

Daran hat sie sich nicht gehalten. Im hier zu entscheidenden Fall war ihrer

pauschalen Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf ihren erstinstanzlichen

Vortrag und "die dem zugrunde liegenden Gutachten der privaten Sachverständigen"

nicht zu entnehmen, was der gerichtliche Sachverständige außer Acht gelassen

haben sollte; die vom Privatsachverständigen bemängelte fehlende Diagnostik auf

bereits vor den Eingriffen durch die Beklagten angeblich vorliegenden Morton-

Neurome war mit keinem Wort erwähnt. Die Berufungsbegründung bemängelte auch

nicht ansatzweise, dass der gerichtliche Sachverständige ohne hinreichendes

eigenes Fachwissen an die Problematik des Morton'schen Neuroms herangegangen

sei, wie dies im ersten Rechtszug behauptet worden war. Hätte die Klägerin die

nunmehr durch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beanstandeten

Versäumnisse gerügt, hätte das Berufungsgericht auf diese im Einzelnen eingehen

müssen und bei Unterlassen gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zumindest hätte

die Klägerin in der Berufungsbegründung beanstanden können und müssen, dass

weder der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung noch das Landgericht in

seinem Urteil auf die Stellungnahmen des Privatsachverständigen eingegangen

seien, obwohl diese angeblich Widersprüche enthielten, welche die

Berufungsbegründung näher aufzuführen gehabt hätte. Ohne solchen Vortrag der

Klägerin in der Berufungsbegründung ist das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG auf die Privatgutachten seinerseits nicht näher eingegangen.

Das angefochtene Urteil ist auch ausreichend mit Gründen versehen. Zwar hat

sich das Berufungsgericht nicht im Einzelnen mit der Frage eines

Befunderhebungsfehlers befasst. Die Berufung der Klägerin hat jedoch

ihrerseits die Befunderhebung durch die Beklagten nicht im Einzelnen,

sondern wiederum allenfalls nur mit dem pauschalen Verweis auf den Vortrag

der Klägerin erster Instanz zu den behaupteten Behandlungsfehlern in die

Berufung eingeführt. Das genügte nicht, um den Befunderhebungsfehler als

zentrales Angriffsmittel neben den im Einzelnen ausgeführten Angriffen gegen

die vom Landgericht als ausreichend angesehene Eingriffsaufklärung

aufzuzeigen, dessen Übergehen eine Anwendung des § 547 Nr. 6 ZPO

möglicherweise gestattet hätte (vgl. BGH, BGHZ 39, 333, 339).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.127,93 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 25 O 116/00 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 5 U 33/07 -