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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – X ZA 1/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Gröning

beschlossen:

Das Gesuch der Antragsteller, ihnen für die Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Bestimmung des für Amtshaf-

tungsklagen zuständigen Gerichts abgelehnt und den Antragstellern die Kosten

des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Die Antragsteller meinen, dieser Be-

schluss habe nicht ergehen dürfen, weil sie um Prozesskostenhilfe für die Ge-

richtsstandsbestimmung nachgesucht gehabt hätten und deshalb erst hierüber

zu entscheiden gewesen sei.

2

Die Antragsteller beantragen - neben anderen nicht den Bundesgerichts-

hof betreffenden Anträgen - nunmehr "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" unter

Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel. Ihrer Begründung

ist zu entnehmen, dass sie auch insoweit zunächst eine Entscheidung über ih-

ren Prozesskostenhilfeantrag wünschen.

3

II. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer-

de gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar

2008 nicht gewährt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluss vom 24. Januar 2008 ist nämlich nicht statthaft. Denn sie ist weder

im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch vom Oberlandesgericht Karlsruhe

zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2008 - 15 AR 30/07 -