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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – X ZA 1/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning
beschlossen:
Das Gesuch der Antragsteller, ihnen für die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Bestimmung des für Amtshaf-
tungsklagen zuständigen Gerichts abgelehnt und den Antragstellern die Kosten
des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Die Antragsteller meinen, dieser Be-
schluss habe nicht ergehen dürfen, weil sie um Prozesskostenhilfe für die Ge-
richtsstandsbestimmung nachgesucht gehabt hätten und deshalb erst hierüber
zu entscheiden gewesen sei.
Die Antragsteller beantragen - neben anderen nicht den Bundesgerichts-
hof betreffenden Anträgen - nunmehr "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" unter
Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel. Ihrer Begründung
ist zu entnehmen, dass sie auch insoweit zunächst eine Entscheidung über ih-
ren Prozesskostenhilfeantrag wünschen.
II. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer-
de gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar
2008 nicht gewährt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss vom 24. Januar 2008 ist nämlich nicht statthaft. Denn sie ist weder
im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch vom Oberlandesgericht Karlsruhe
zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2008 - 15 AR 30/07 -