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BGH Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 211/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 211/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 308 Nr. 4, 488

Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine län- gere Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird.

BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und

Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2007

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Parteien streiten um die Höhe des Zinssatzes für Spareinlagen

auf zwei Prämiensparverträgen.

Die Klägerin unterhält bei der beklagten Sparkasse zwei im Sep-

tember 1991 geschlossene, mit einer Frist von drei Monaten kündbare

Prämiensparverträge. Diese sehen neben der laufenden Verzinsung

gleich bleibender monatlicher Spareinlagen am Ende der bis zu 25 Jahre

betragenden Laufzeit eine nach Ablauf von drei Jahren laufend anstei-

gende einmalige Sparprämie vor. Beide Formularverträge enthalten zu

den laufenden Zinsen folgende Klausel:

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang

bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art,

zur Zeit 4%, bei Beendigung des Sparvertrages auf die

Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleis-

tungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie."

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Die Ziffer "4" wurde in die Vertragsurkunden handschriftlich einge-

tragen. In Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel reduzierte die Be-

klagte die laufenden Zinsen. Die Verzinsung entsprach jeweils dem

marktüblichen Zinssatz.

Die Klägerin hält die Zinsanpassungsklausel für unwirksam und

begehrt die Feststellung, dass die Beklagte auf das angesparte Kapital

für die gesamte Vertragslaufzeit Zinsen von 4% zu gewähren hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelas-

sen.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die Zinsanpassungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308

Nr. 4 BGB unwirksam, da sie für die Prämiensparer nicht zumutbar sei.

Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass sie der Beklagten die Be-

fugnis zur Änderung des Zinssatzes ohne Bindung an bestimmte Para-

meter des Kapitalmarktes eröffne. Die durch die Unwirksamkeit der Klau-

sel entstandene Regelungslücke sei in Ermangelung einer entsprechen-

den gesetzlichen Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu

schließen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien eine variable

Verzinsung der Sparguthaben wirksam vereinbart hätten. Die Klägerin

könne deshalb nicht eine Verzinsung ihrer Spareinlagen mit 4% für die

gesamte Laufzeit verlangen. Die Regelungslücke sei vielmehr durch er-

gänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Verzinsung

der Spareinlagen zwar den sich ändernden Kapitalmarktgegebenheiten

angepasst werden könne, aber von dem marktüblichen Zinssatz für An-

lagen vergleichbarer Art nicht wesentlich abweichen dürfe.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in allen

entscheidungserheblichen Punkten stand.

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1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die streitige formularmäßige

Zinsänderungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 4 BGB,

der nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf die Prämiensparverträge aus

dem Jahre 1991 anwendbar ist, unwirksam, ist zutreffend.

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a) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsge-

richt richtig gesehen hat und auch von der Revision nicht verkannt wird,

nicht etwa daraus, dass der Beklagten überhaupt ein Recht zur Anpas-

sung des Zinssatzes für die Spareinlagen in den auf eine längere Lauf-

zeit angelegten Prämiensparverträgen eingeräumt worden ist. Ob die

Parteien bei Spareinlagen eine gleich bleibende oder aber eine variable

Verzinsung vereinbaren, ist ihre durch gesetzliche Vorschriften nicht vor-

gegebene Entscheidung und unterliegt damit keiner AGB-Inhaltskontrolle

(Senat, BGHZ 158, 149, 152 f.). Die Statuierung eines einseitigen Zins-

änderungsrechts der Bank oder Sparkasse in Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen bei vereinbarter variabler Verzinsung von Spareinlagen ist für

den Sparer danach nicht grundsätzlich unzumutbar (BGHZ 158, 149,

156; OLG Hamm WM 2003, 1169, 1172; OLG Düsseldorf NJW 2004,

1532, 1535).

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b) Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr nur aus der Ausgestal-

tung der Zinsänderungsklausel, die bei formularmäßiger Vereinbarung

anerkanntermaßen der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB unterliegt,

ergeben. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Februar 2004

(BGHZ 158, 149, 153 ff.) für eine vergleichbare Klausel entschieden hat,

weist die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Spa-

rer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zah-

len, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher

Zinsänderungen auf. Die Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch

den Umfang der Änderungen erkennen, ermöglicht eine Änderung des

Zinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äqui-

valenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit für den

Sparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen un-

zumutbar (BGHZ 158, 149, 155; MünchKomm/Kieninger, BGB 5. Aufl.

§ 308 Nr. 4 Rdn. 10; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. § 308 Rdn. 35;

Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 309 Rdn. 10; Schmidt, in: Ulmer/

Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 10 b; Burkiczak

BKR 2007, 190, 191).

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c) Die streitige Zinsänderungsklausel ist danach, wovon das Beru-

fungsgericht zu Recht ohne Weiteres ausgegangen ist, nach § 308 Nr. 4

BGB unwirksam. Dies führt aber, wie auch von den Parteien nicht in

Zweifel gezogen wird, nicht zur Unwirksamkeit der Prämiensparverträge

insgesamt.

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2. Die Unwirksamkeit der Klausel hat entgegen der Ansicht der

Revision auch nicht zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin den bei

Abschluss der Prämiensparverträge genannten Zinssatz von "zur Zeit

4%" für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge schuldet.

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a) Anders als die Revision meint, ist die unwirksame Klausel nicht

in der Weise teilbar, dass sie in eine unwirksame Zinsänderungsklausel

und durch Streichung der Worte "neben dem jeweiligen durch Aushang

bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art" in eine Verein-

barung eines festen Zinssatzes von 4% für die gesamte Laufzeit des Ver-

trages aufgeteilt werden kann. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil

der Zusatz von "zur Zeit" 4% in den vorliegenden Prämiensparverträgen

auch dann noch unmissverständlich deutlich macht, dass es sich um ei-

nen variablen Anfangszinssatz handelt.

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Vor allem aber verkennt die Revision, dass zwischen dem "Ob"

und dem "Wie" einer Zinsanpassung zu differenzieren ist (MünchKomm/

Berger, BGB 5. Aufl. § 488 Rdn. 182). Die von den Parteien getroffene

Entscheidung für Zinsvariabilität wird hier zwar durch eine den Anforde-

rungen nicht entsprechende, weil zu unbestimmte Zinsänderungsklausel

ergänzt, ist aber auch ohne diese ohne Weiteres möglich, sinnvoll und

wirksam, da sie keine bestimmte Methode der Zinsanpassung voraus-

setzt. Bei der Vereinbarung von Zinsvariabilität handelt es sich vielmehr

um eine eigenständige, ihrerseits nicht gegen ein Klauselverbot versto-

ßende, sondern kontrollfreie Preisregelung der Parteien. Sie ist weder

denknotwenig noch praktisch zwingend mit dem unbeschränkten Zinsan-

passungsrecht einer Vertragspartei verknüpft. Die Variabilität des Zins-

satzes kann rechtlich vielmehr ohne Weiteres auch isoliert vereinbart

werden, etwa in Form eines bloßen Anpassungsanspruchs (Schimansky

WM 2001, 1169, 1173).

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Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame

Vereinbarung von Zinsvariabilität und eine der Inhaltskontrolle unterlie-

gende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpas-

sung ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Weiteres möglich

(vgl. MünchKomm/Berger, BGB 5. Aufl. § 488 Rdn. 182; Bruchner, in:

Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln Rdn. 246; Habersack WM 2001,

753, 760; Schimansky WM 2001, 1169, 1175 f.; Rösler/Lang ZIP 2006,

214, 218; a.A. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl.

§ 308 Nr. 4 Rdn. 11; Burkiczak BKR 2007, 190, 193). Auch unter Berück-

sichtigung des Verbots geltungserhaltender Reduktion ist sie sogar

zwingend geboten, weil eine kontrollfreie Vereinbarung von Zinsvariabili-

tät und die damit wirksam getroffene Entscheidung der Parteien gegen

einen festen Zinssatz nicht gegen den erklärten Parteiwillen in ihr Ge-

genteil verkehrt werden dürfen. Es kann daher, anders als die Revision

meint, keine Rede davon sein, vereinbarte Zinsvariabilität und konkrete

Zinsanpassungsklausel ließen sich nicht trennen, so dass die Klägerin

den - von den Parteien variabel vereinbarten - Anfangszinssatz von 4%

ohne Rücksicht auf geänderte Kapitalmarktverhältnisse für die gesamte

Laufzeit der Prämiensparverträge beanspruchen könne.

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b) Die infolge der Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel,

nicht auch der Vereinbarung über die Zinsvariabilität, entstandene Lücke

in den Prämiensparverträgen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat, vielmehr, da dispositives Gesetzesrecht fehlt, im Wege

ergänzender Vertragsauslegung zu schließen

(st.Rspr., vgl. nur

BGHZ 62, 84, 89; 90, 69, 75; 107, 273, 276; 143, 104, 120; 164, 297,

309 f., 312 f.). Entscheidend ist danach, welche Regelung von den Par-

teien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungs-

klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer

beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redli-

che Vertragspartner gewählt worden wäre (BGHZ 143, 104, 121; 164,

286, 292). Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit die von den Parteien

getroffene Grundsatzentscheidung für Zinsvariabilität und damit gegen

Zinsstabilität. Nichts spricht dafür, dass die Parteien an dieser Grund-

satzentscheidung nicht festgehalten, sondern - für beide Parteien mit ei-

nem Risiko verbunden - einen festen Zinssatz für die gesamte Vertrags-

laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksam-

keit der von der Beklagten bestimmten Zinsänderungsklausel gekannt

hätten.

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Danach ist der Antrag der Klägerin, die Verpflichtung der Beklag-

ten festzustellen, ihr für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge

4% Zinsen auf das angesparte Kapital zu gewähren, auf jeden Fall un-

begründet, ohne dass es weiterer Erwägungen bedarf. Es ist nicht ent-

scheidungserheblich, wie die durch die Unwirksamkeit der zu unbestimm-

ten Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke im Einzelnen zu

schließen ist, insbesondere anhand welcher Parameter und in welcher

Zeit nach deren Änderung eine Anpassung des Zinssatzes zu erfolgen

hat. Offen bleiben kann angesichts des Klageantrags auch, ob der Be-

klagten weiterhin ein Leistungsbestimmungsrecht zuzubilligen oder ob

dieses mit der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel ersatzlos entfal-

len ist (so Schimansky WM 2001, 1169, 1175; a.A. für Kreditverträge

Habersack WM 2001, 753, 760).

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Das gilt auch, soweit sich der Klageantrag auf den vergangenen

Vertragszeitraum bezieht. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass

das Zinsniveau am Kapitalmarkt seit Abschluss der Prämiensparverträge

im Jahre 1991 erheblich gesunken ist, und die Beklagte nach den nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durchgängig markt-

übliche Zinsen gezahlt hat. Damit hat die Beklagte unter Wahrung der bei

Vertragsschluss festgelegten Wertrelation der Vertragsleistungen entwe-

der ein einseitig bestehendes Zinsanpassungsrecht ermessensfehlerfrei

ausgeübt, oder sie könnte im Falle eines Anspruchs auf Abschluss einer

Vereinbarung zur Anpassung des Zinses die Zustimmung der Klägerin zu

dieser sachlich zutreffenden Zinshöhe begehren. Der während des ge-

samten bisher verstrichenen Zeitraums geschuldete Zins lag folglich un-

terhalb des mit der Klage geforderten Zinssatzes von 4%.

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Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Nobbe Müller Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2005 - 2 O 484/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2007 - 17 U 14/06 -