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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – XI ZR 297/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,

Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Kammergerichts in Berlin vom

2. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-

ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

Der Senat hat die Rüge der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1

GG geprüft, aber angesichts der Ausführungen des Beru-

fungsurteils zur Verjährung des Nutzungsherausgabean-

spruchs nicht feststellen können, dass das Berufungsgericht

die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zur Kenntnis ge-

nommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Be-

rufungsgericht in Bezug auf die laufenden Zins- und Til-

gungsleistungen nicht die gesamte Tragweite der Verjäh-

rungseinrede der Beklagten erkannt hat, stellt einen einfa-

chen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der

Revision in Höhe von 19.195,65 € zuzüglich Zinsen nicht zu

rechtfertigen vermag.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

76.839,07 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 37 O 37/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2007 - 26 U 184/06 -