BGH Beschluss vom 10.06.2008 – XI ZR 297/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Kammergerichts in Berlin vom
2. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-
ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat die Rüge der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1
GG geprüft, aber angesichts der Ausführungen des Beru-
fungsurteils zur Verjährung des Nutzungsherausgabean-
spruchs nicht feststellen können, dass das Berufungsgericht
die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zur Kenntnis ge-
nommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Be-
rufungsgericht in Bezug auf die laufenden Zins- und Til-
gungsleistungen nicht die gesamte Tragweite der Verjäh-
rungseinrede der Beklagten erkannt hat, stellt einen einfa-
chen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der
Revision in Höhe von 19.195,65 € zuzüglich Zinsen nicht zu
rechtfertigen vermag.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
76.839,07 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 37 O 37/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2007 - 26 U 184/06 -